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RA Klug, Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung nun auch bei 2. Elternzeit

Das BAG hat in Abkehr zu seiner vorherigen Rechtsprechung nun entschieden:

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm der ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).

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