Russland: Zollverfahren im Überblick
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Nachdem die deutsche Initiative zur Exportabsicherung auf der jüngsten deutsch-russischen Regierungssitzung am 16. Juli 2009 beschlossen worden ist, können die deutschen Exporte voraussichtlich wieder besser abgesichert werden. Exportgeschäfte, die wegen der aktuellen Krise und mangelnder Liquidität der russischen Partner ins Stocken geraten sind, können dadurch weitgehend auch abgewickelt werden. Insgesamt rechnen die in Russland tätigen Unternehmen nach dem Ergebnis einer aktuellen Umfrage des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft mit einer baldigen Erholung des russischen Marktes. Russland bleibt somit ein attraktiver Exportmarkt für deutsche Unternehmen.
Zollrecht: Reform des Zollkodex 2009
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Der „Modernisierte Zollkodex“ der Gemeinschaft – Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 – wurde am 04.06.2008 im Amtsblatt veröffentlicht. Der „Modernisierte Zollkodex“ (MZK) trat zwar bereits am 24. Juni 2008 in Kraft, ist aber bis auf weiteres noch nicht anwendbar, da es noch keine entsprechende Durchführungsverordnung gibt. Die Europäische Kommission hat für die Erstellung der Durchführungsverordnung 5 Jahre Zeit. Der Modernisierte Zollkodex muss also spätestens am 24. 06.2013 in Kraft treten.
Durch die Modernisierung sollen die Zollverfahren wesentlich vereinfacht und überschaubarer gestaltet werden, für die Zollbehörden, ebenso wie für die Wirtschaftsbeteiligten. Durch die vereinfachten, standardisierten und dadurch beschleunigten Verfahrensabläufe soll auch die Betrugsbekämpfung vereinfacht und verbessert werden.
Zollrecht: Überführung in den freien Verkehr
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Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die zollrechtliche Bestimmung mit der größten praktischen Bedeutung. Durch die Überführung gehen die Waren in den Wirtschaftskreislauf der EG ein und aus der Nichtgemeinschaftsware wird Gemeinschaftsware im Sinne des Artikel 79 Zollkodex.
Wareneinfuhr in die EU: rechtliche Voraussetzungen
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Bevor Sie Verträge mit ausländischen Verkäufern und Lieferanten abschließen, sollten Sie sich über die rechtlichen Voraussetzungen und Formalitäten der gewerblichen Wareneinfuhr in die Europäische Union ausführlich informieren. Da je nach Warengruppe sehr unterschiedliche Regelungen gelten können, ist eine gründliche Recherche vor Vertragsabschluss unumgänglich. Ein auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts tätiger und spezialisierter Rechtsanwalt unterstützt Sie nicht nur bei der Ermittlung der geltenden Vorschriften, sondern unterstützt Sie auch bei der Erstellung der notwendigen internationalen Kauf- oder Lieferverträge.
Zollrecht: Neue Regelungen im Zollverfahren 2009
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Stand der Umsetzung des Modernisierten Zollkodex:
Das Umsetzungsverfahren zum lange geplanten „Modernisierten Zollkodex“ dauern zu Zeit noch an. Neu geregelt wird darin z.B. die Reduzierung auf nur noch drei Zollverfahren, anstelle von zur Zeit acht verschiedenen Verfahren. Dies wird eine wesentliche Vereinfachung mit sich bringen. Wann genau die geplanten Änderungen jedoch anwendbar werden, steht noch nicht genau fest:
Export in die Russische Föderation: Einfuhrverfahren
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Zollabfertigung
Bei der Wareneinfuhr in die Russische Föderation sind zunächst Zollgebühren und die Einfuhrnebenabgaben zu entrichten, bevor die Ware in den freien Verkehr gebracht werden darf. Es ist sinnvoll und notwendig, sich über die geltenden Zollvorschriften rechtzeitig vor Versendung der Ware zu informieren. Falls die Verzollung nicht an der Grenze erfolgt, hat diese grundsätzlich bei dem für den Importeur zuständigen Binnenzollamt zu erfolgen. Für bestimmte Waren wie Gefahrgut sind bestimmte Zollämter zuständig, bei denen die Waren zu gestellen sind.
Zollrecht: Betrug und Fehler im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren – Haftung der Spedition gegenüber den Zollbehörden
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Haftung im externen Versandverfahren:
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Wer als Spediteur externe Versandverfahren (z.B. T1) für Dritte eröffnet, trägt nach geltendem Zollrecht das volle Risiko für die Zahlung der Einfuhrabgaben, sollte die Ware auf dem Weg zur Bestimmungszollstelle verschwinden.


