Haftung der Access Provider

Die Haftung der Access Provider ist derzeit nicht klar geregelt. Das LG Köln geht von einer Haftung des Access Providers aus, wenn dieser in irgendeiner Weise willentlich und kausal adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Dafür reiche bereits die Vermittlung des Zugangs [LG Köln ITRB 07,247]. Allein die Möglichkeit, den Zugang der Daten sperren zu können, reiche aus um eine Pflicht nach § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zu bejahen. 

Das Landgericht Frankfurt hatte entschieden, daß ein Access Provider verpflichtet sei, eine Erotik Seite aus dem Internet zu nehmen, die über keinen ausreichenden Internetschutz verfüge, diese Entscheidung ist aber inzwischen aufgehoben worden..

Soweit Suchmaschinenanbieter zu verpflichten, den Zugang zu bestimmten Seiten zu vermitteln, wollte das Landgericht Frankfurt aber nicht gehen. Der Antrag auf Sperrung der Seiten google.de und google.com wurde abgelehnt  [LG Frankfurt Urt.5.12.07]. Hier werde keine zurechenbare Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt und es gäbe keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung. Beim Access Providing scheide eine solche Zurechenbarkeit aus; allein der Zugang zu den Daten werde ermöglicht und allein das Angebot, einen bestimmten Zugang zu vermitteln, könne nicht als Verletzungshandlung angesehen werden.

 

Die Rechtslage ist allerdings alles andere als klar. Nach dem Gesetz wären Access Provider privilegiert. Die E-Commerce Richtlinie sieht vor, daß die Diensteanbieter wie Access- oder Hostprovidern keine allgemeinen Überwachungspflichten übernehmen müßten. Im Art 15 heißt es, daß die Diensteanbieter keine Verpflichtung übernehmen müßten, die ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch die §§ 8 bis 11 TDG und die §§ 6 bis 9 MDStV umgesetzt. Danach müßten Access- und Hostprovider eigentlich privilegiert werden. Die Rechtsprechung hat die Haftungsprivilegierung durch diese Normen aber bislang nur sehr eingeschränkt realisiert.

Haftung der Hostprovider 

So hat der BGH für Hostprovider erkannt, daß sich die Haftung der Hostprovider nach den allgemeinen Grundsätzen richte [BGH CR 04, 763: Internetversteigerung I; BGH CR 07, 523 Internetversteigerung II; BGH CR 07, 586: Internetforum I].  In der Literatur wird aus diesen Entscheidungen immer wieder gefolgert, daß Provider heute Prüf- und Überwachungspflichten zu beachten hätten, obgleich dies dem Wortlauf des § 7 Abs. 2 S.1 TMG widerspricht. In der Literatur wird vielfach angenommen, daß sich die Rechtsprechung zur Haftung der Access Provider an die Rechtsprechung zur Haftung der Haftung der Hostprovider anlehnen werde. Dementsprechend ist auch hier mit – faktisch beinahe undurchführbaren – Prüfungspflichten zu rechnen. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, daß die Sperrung von Seiten gerade in den Fällen, in denen der Staat zugreifen will (nämlich bei Verdacht einer Straftaten) häufig sinnlos ist. Erotikseiten wechseln den Provider schneller als ein Zugriff möglich ist.

 

Stefan Kramer / Rechtsanwalt

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