Das Kleine ABC des Kaufrechts, Teile 3 und 4: Gefahrenübergang und Garantie

Das ABC des Kaufrechts

 

 

(1) Übersicht über die gesetzlichen Regelungen

(2) Der Mangel

(3) Abgrenzung zur Garantie

(4) Gefahrenübergang

(5) Nacherfüllungsanspruch

(6) Rücktrittsrecht

(7) Minderungsrecht

(8) Aufwendungsersatz und Schadensersatz

3) Gefahrenübergang

 

 

 

Die Sache muß bei Gefahrenübergang mangelhaft sein. Wann der Mangel hervortritt, ist egal, jedenfalls muß er bereits im Keim zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in der Ware angelegt sein. Die Ware muß, wenn sie übergeben wird mangelhaft sein, im Falle des Annahmeverzugs der Ware zum Zeitpunkt des Verzugseintritts. Eine Abweichung – die häufig falsch verstanden wird – regelt der § 476: Kommt es binnen sechs Monaten nach Übergabe der Sache zu einem Mangel, wird vermutet, daß der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Anderes muß der Verkäufer beweisen. Eine Ausnahme besteht nur für Produkte, die normalerweise binnen dieser Frist verschleißen oder Lebensmittel.

 

(4) Die Garantie, § 443

 

Die Garantie ist ein vertragliches Versprechen, das ein beliebiger Dritter gegenüber dem Dritten abgeben kann. Sie ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung – obgleich sie immer wieder mit dieser verwechselt wird – und kann anders als die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beliebig inhaltlich modifiziert werden. Die Garantie darf nur als solche bezeichnet werden, wenn sie dem Käufer mehr Rechte gibt als ihm nach dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht ohnehin zustehen. Eine Garantie bedeutet, daß der Versprechende eine unbedingte Haftung für das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Eigenschaften übernimmt. Die Garantie ist verschuldensunabhängig.

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