Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 1

Nach dem § 69b erfolgt eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kraft Gesetzes in dem Moment, in dem das Programm entsteht. Sämtliche bekannten und heute noch nicht bekannten Nutzungsrechte werden ausschließlich und zeitlich unbeschränkt an den Arbeitgeber übertragen. Sie werden zeitlich unbegrenzt übertragen.

Was auf den  ersten Blick einfach klingt, wird bei näherer Betrachtung kompliziert. Zu problematisieren ist die räumliche Einräumung der Nutzungsrechte, die Beachtung der Urheberpersönlichkeitsrechte und die Rechtseinräumung für diejenigen Dinge, die für den Arbeitgeber interessant sein können, aber nicht dem § 69b UrhG unterfallen (z.B. die Bedienungsanleitung: für diese muß der Rechtsübergang gesondert geregelt werden).

1.)    Rechtseinräumung

Sofern ein Arbeitgeber ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben erstellt, so gehen die vermögensrechtlichen Befugnisse an diesem Computerprogramm nach § 69b UrhG auf den Arbeitnehmer über. Der Übergang findet unabhängig von der Gegenleistung statt. Auf andere Arbeitsergebnisse als Computerprogramme ist der § 69b nicht anwendbar. Der Arbeitnehmerbegriff des Urheberrechts folgt dem des Arbeitsrechts, es gelten also keine Besonderheiten. Auch Scheinselbstständige fallen unter den Begriff des Arbeitnehmers. Keine Arbeitnehmer sind freie Mitarbeiter – also solche, welche die Qualifikation des § 7 SGB IV erfüllen – Geschäftsführer und freie Unternehmer. Der § 69b gilt nur für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in Deutschland arbeiten.

In Wahrnehmung seiner Aufgaben bedeutet, daß die Programme im Rahmen der geschuldeten Arbeitsleistung geschaffen wurden. Nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch nachträgliche Änderungen und Erweiterungen sind für die Auslegung des Aufgabenfeldes zu berücksichtigen. Die Erschaffung des Programmes muß nicht genau in dem Aufgabenfeld des Programmierers liegen, es reicht wenn die Erstellung des Programmes in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Arbeitnehmers besteht. Das typische Beispiel besteht in der Arbeit eines Ingenieurs, der zur Erleichterung seiner Arbeit ein Programm schreibt. Ort und Umfang oder die Betriebsmittel sind keine Merkmale, die die Anwendung des § 69b begründen. Auch in der Freizeit hergestellte Programme unterfallen dem § 69b, wenn die Schaffung des Programmes einen inneren Zusammenhang mit der Aufgabe des Arbeitnehmers steht.

Das Programm muß während der Laufzeit des Arbeitsvertrags entstanden sein. Der Zeitpunkt des Übergangs richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Schutzfähigkeit.[1]

2.)    Probleme:

Bestehen einmal im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Nutzungsrechte. Diese können nicht räumlich unbegrenzt eingeräumt werden, da das deutsche Urheberrecht eine Einräumung nur in der Bundesrepublik vorsehen kann. Die Urheberpersönlichkeitsrechte – z.B. das Recht auf Benennung als Urheber – fallen nicht unter § 69b und können deshalb durch die Anwendung § 69b einfach untergehen. Alle Rechte an Werke, die nicht dem § 69b unterfallen, werden nicht automatisch übertragen. Hier bedarf es der gesetzlichen Regelung. Die Regelung sollte auch noch weitere Punkte umfassen, über die wir Sie gerne informieren.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, so ist nach dem Zweckübertragungsgrundsatz zu fragen, welche Rechte zur Erfüllung des Vertragszwecks unerläßlich sind. In der Regel wird man auch hier wieder auf die Aufgaben, die sich aus dem Arbeitsvertrag in den dort beschriebenen Aufgabenfeldern richten, zurückgreifen dürfen. Natürlich kann es hier zu Unsicherheiten kommen. Der beste Ratschlag besteht darin, den Inhalt der Arbeitsverträge so auszugestalten, daß die nach dem Gesetz bestehenden Lücken auch gefüllt werden.

Schafft der Arbeitnehmer ein Programm nicht in Erfüllung seiner Aufgaben, sondern abseits dieser Aufgaben, so soll ihm nach herrschender Ansicht eine Andienungspflicht treffen. Er muß dem Arbeitgeber das Programm zur Verwertung anbieten. Die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht.

Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt


[1] ) BGH GRUR 02, 149, 151 – Wetterführungspläne; freilich umstritten. Nach mA. Sollen die Rechte an einem Computerprogramm stets dem neuen Arbeitgeber zustehen, wenn das Programm erst später vollendet wird.

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