Markenrecht: Die Eintragungsfähigkeit einer Farbmarke – Rechtsprechung des Bundespatentgerichts

Einführung

Seit der Einführung des MarkenG ist es grundsätzlich möglich, eine Farbmarke in Deutschland einzutragen. Obgleich das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, kommt es in der Praxis immer zu Schwierigkeiten.

Darstellbarkeit

Die erste Hürde muss der Anmelder bereits bei der Vorbereitung der Anmeldeunterlagen nehmen, denn eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn sie auch darstellbar ist. Die Farbmarke ist hinreichend konkretisiert, wenn die Anmeldung ein Farbmuster mit der Angabe einer Skalanummer (z.B. Pantone) enthält. Besteht die Farbmarke aus einer Kombination mehrerer Farben, so muss auch klar gestellt werden, in welchem quantitativen Verhältnis diese zueinander stehen.

Herkunftshinweis

In der Regel dienen Farben nicht als Herkunftshinweis. Das heißt, der Verkehr sieht in einer Farbe keinen Hinweis auf die so gekennzeichnete Ware zu einem bestimmten Unternehmen. In anderen Worten, Farben dienen nicht dazu, die Ware bzw. Dienstleistung eines Herstellers von der einer anderen zu unterscheiden.

Es wurde jedoch vom EuGH und BPatG anerkannt, dass in einem bestimmten Marktsegment eine Übung bestehen kann, die auf eine Gewöhnung von Farbmarken der angesprochenen Verkehrskreise schließen lässt. Ist es also bei einem bestimmten Warensegment normal, dass die Waren immer durch eine einheitliche Farbe gekennzeichnet werden, so kann die Farbe als Herkunftshinweis für dieses Warensegment dienen. Die Frage, ob es eine solche Gewöhnung gibt, kann in der Regel nur durch ein demoskopisches Gutachten belegt werden.

Wird die Gewöhnung des Verkehrs an eine Farbe als Herkunftshinweis im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit festgestellt, wird sodann geprüft, ob etwaige andere absolute Schutzhindernisse vorliegen, insbesondere ob die Farbe für die Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

Verkehrsdurchsetzung

Liegt allerdings keine Gewöhnung des Verkehrs an eine Farbe als Herkunftshinweis vor, so kann die Eintragung nur noch aufgrund der Verkehrsdurchsetzung erreicht werden. Ist die Farbmarke also hinreichend bekannt und wird sie als Herkunftshinweis aufgrund dessen aufgefasst, kann eine Eintragung erfolgen. In dem Fall muss der Anmelder dann entsprechend nachweisen, dass die Farbmarke sich im Verkehr durchgesetzt hat. Auch hier wird ein demoskopisches Gutachten erforderlich sein. Es wurden aber auch schon Angaben zur markenmäßigen Nutzung der Farbe, des Werbeumfangs, der Marktführerposition des Anmelders, der Verkaufszahlen, der Dauer der Nutzung, etc. für hinreichend erachtet, siehe BPatG GRUR 2008, 428 – Farbmarke Rot.

Susan B. Rausch

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Unikate

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