Markenrecht: Einleitung, Eintragungsfähigkeit, Allgemeine Definitionen

A.       Einleitung

Sämtliche Kennzeichnungsrechte sind im Markengesetz geregelt, wobei das Markengesetz unter dem Oberbegriff der Kennzeichen den Schutz der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben versteht. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

 Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben können als Marken nach dem Markengesetz eingetragen werden. Auch eingetragen werden können Wörter (einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, 3-D Gestaltung sowie Farben und Farbzusammenstellung).

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen, die das Gesetz mit dem Begriff der Marke kennzeichnet, kann auf eine allgemeine Definition des Begriffes Marke verzichtet werden. Das Markengesetz selbst enthält keine einheitliche und umfassende Definition dessen, was eine Marke ist. Es umfasst die bisher bekannten Kategorien des Warenzeichenrechts, der Kollektivmarke nach dem § 97 Markengesetz und letztlich auch internationale Marken wie z. B. nach dem Madrider Markenrechtsabkommen. Gemeinschaftsmarken sind keine Marken im Sinne des Markengesetzes; allerdings ist das Markengesetz durch ausdrückliche Verweisung der §§ 125 a-h teilweise anwendbar.

 Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendungen anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

 Das bedeutet, daß das Kennzeichen auch durch andere Anspruchsgrundlagen geschützt werden kann, die sich nicht im Markengesetz befinden.

 a. Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, 3-D Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellung geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 b. Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die

 aa. durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

bb. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

 cc.. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

 § 3 MarkenG besagt zum einen, daß jede denkbare Zeichenform als Marke geschützt werden kann. Das Zeichen kann selbst so ausgestaltet sein, daß es erst mit einem technischen Hilfsmittel wahrnehmbar ist. Aber es muss optisch dargestellt werden. Nicht mehr erforderlich ist, daß ein Geschäftsbetrieb des Anmelders vorliegt. Die Marke selbst kann zu beliebigen Zwecken angemeldet werden, auch in der Absicht, sie später an Dritte zu übertragen. Das bedeutet, jeder Privatmann kann eine Klasse in einer ihm geeignet erscheinenden Weise nutzen. Zu den Grenzen siehe § 50 MarkenG.

 4.         Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft bedeutet, daß das Kennzeichen geeignet sein muß, Waren und Dienstleistungen zweier Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Es sind hier keine hohen Maßstäbe anzuwenden. 

 5.     Zeichenform

Prinzipiell lässt sich jede Form eines Kennzeichens als Marke eintragen, solange sie optisch wahrnehmbar ist. Zulässige Zeichenformen sind insbesondere (aber eben nicht abschließend) Wörter, Personen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen, auch 3-D Gestaltungen. Auch die Form einer Ware lässt sich als Ware eintragen, sofern ihre Form vom Verkehr von den übrigen anderen Waren unterschieden werden kann. Es ist ferner nicht erforderlich, daß das Kennzeichen fest mit der gekennzeichneten Ware verbunden ist.

Bestimmte Kennzeichen werden generell vom Schutz einer Marke ausgenommen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Merkmale in einer bloßen Beschreibung oder Kennzeichnung der Produkteigenschaften bestehen.

 Hierzu gehören zum Beispiel die CD-ROM oder Computer für entsprechende Produkte. Solche Kennzeichen sind nicht schutzfähig. Der Grund ist offensichtlich: Durch die Verwendung solcher beschreibenden Attribute würde eine Monopolisierung der Wirkung eintreten, die der Gesetzgeber in jedem Fall verhindern wollte.

 Ähnlich verhält es sich, wenn Gestaltungen eingesetzt werden, die für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Auch hier will der Gesetzgeber verhindern, daß bestimmte Gestaltungen monopolisiert werden können.

 Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

[1] ) Beate Schmidt, Grur 00,653, Rechtsfragen im Zusammenhang mit formellen Anforderungen an Markenanmeldungen


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