IT-Recht: Mögliche Mängel in der neuen Widerrufsbelehrung v. 4.3.2008

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB Informationspflichtenverordnung vom 4.3.2008, die am 1. Apirl 2008 in Kraft trat, wurde eine neue Musterbelehrung über das Widerrufsrecht und eine neue Musterbelehrung über die Rückgabepflichten verabschiedet.

Es wurde in der Literatur verschiedentlich darauf hingewiesen, daß auch diese Musterbelehrung möglicherweise nicht allen Vorgaben Rechnung trägt, die die Gerichte aufgestellt haben. Es besteht also keine Rechtssicherheit zugunsten desjenigen, der die Musterbelehrung verwendet. Zur Freude der Abmahnanwälte kann selbst die Verwendung der taufrischen Musterbelehrung eine Abmahnung nach sich ziehen, auch wenn die Gerichte hier immer mehr dazu übergehen, dieser  Machart (anders läßt sich das Verhalten der Anwälte schlicht nicht beschreiben) dadurch einen Riegel vorzulegen, daß man das Überschreiten der erforderliche Bagatellgrenze, die nach dem UWG unbedingt eingehalten werden muß, verneint. Der Kardinalfehler der Verordnung besteht darin, daß die Gerichte noch immer diese Möglichkeit haben. Die Verordnung steht in der Hierarchie unterhalb eines Gesetzes. Fehler der Verordnung können deshalb von den Gerichten angegriffen werden. Hätte man die Belehrung in Form eines Gesetzes erlassen, würde den Gerichten dieser Weg weitgehend versperrt sein. So bleibt es dabei: Es bleiben Unsicherheiten darüber bestehen, wie eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung auszusehen hat.

Welche Mängel können bestehen?

1.) Beginn der Frist. Die Frist beginnt nicht vor Eingang der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform. Für die Händler, die etwas über die Internetplattformen verkaufen, bedeutet dies, daß die Widerrufsbelehrung auf jeden Fall mitsamt der Bestätigungsmail über den Erhalt des Angebots und – um Beweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen – noch einmal mitsamt der Ware verschickt werden muß.

2.) Es besteht keine Belehrungspflicht mehr für Tatbestände, bei denen das Widerrufsrecht mit dem Moment der Leistungserbringung erlischt.

3.) Die Faxnummer muß nicht, kann aber angegeben werden. Die Angabe einer Telefonnummer soll nach Ansicht des OLG Oldenburg rechtswidrig sein (Urt.9.3.2006).

4.) Eine Wertersatzpflicht, die dem Kunden allein wegen der Prüfung auferlegt wird, ist rechtswidrig. Wie schon für das Gewährleistungsrecht wird auch für das Widerrufsrecht kein Wertersatz einforderbar sein. Man vergleiche die Entscheidung des EuGH zum Wertersatz für die Nutzung einer Sache (EuGH 17.4.2008).

Der Verbraucher muß über die Wertersatzregelung spätestens bei Vertragsabschluß in Textform hingewiesen worden sein. Die Belehrung soll auch eine Beschreibung enthalten, wie der Wertersatz zu vermeiden ist. Es muß auch über die fehlende Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme hingewiesen werden, so eine jüngere Entscheidung des LG Berlin, die die neue VO nicht berücksichtigt. Wenn Güter über Ebay verkauft werden, kann mangels Textform überhaupt kein Wertersatz gefordert werden.

5.) Der Unternehmer trägt stets die Gefahr für den Transport. Es ist ausgesprochen risikoreich, dem Verbraucher verschiedene Modelle über den Transport und die Versicherung anzubieten, die Einfluß auf den Preis haben. Die Gerichte tendieren dazu, in solchen Angeboten eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen. Einzelheiten klären wir gerne auf Rückfrage.

6.) Die Hinsendekosten sind vom Unternehmer zu tragen (OLG Karlsruhe, CR 08,118).

Fazit: Der Gesetzgeber möge endlich den Mut aufweisen, die Belehrung in dem Rang eines Gesetzes zu erlassen. Oder, um dem Mißbrauch durch einzelne Unternehmer und deren Anwälte zu unterbinden, ein Gesetz verabschieden nach dessen Inhalt eine Verwendung des Musters jedenfalls deshalb keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, weil die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Aber mit der Geltung des neuen UWG wird sich auch diese Hoffnung zerschlagen. Man wird also weiterhin viel – unerfreuliches – über das Thema Abmahnung und Widerrufsbelehrung lesen können.

Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt

 

 

  

 

 

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