Entscheidung des AG Frankfurt a.M. vom 2.11.2007
Tatbestand: Der Kunde verwendete ein Handy. Auf einmal kam es zur wiederholten analogen Einwahl in das Internet, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt stattfand. Anstelle einer Normalen Handyrechnung sollte der Kunde über 2500 Euro bezahlen.
Antwort des Gerichts: Dieses Verhalten sei derart ungewöhnlich und eigentlich nur durch einen technischen Fehler zu erklären. Deshalb sei der TK-Anbieter zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen. Durch das Unterlassen dieses Hinweises habe er seine Gebührenforderung verwirkt.
Kommentar: In der Hotline der Computerbild werden immer wieder Situationen geschildert, in denen der TK-Anbieter hohe Forderungen geltend macht. Die Kunden weisen darauf hin, daß Router unbeabsichtigt nicht auf Flatrates kalibriert worden seien, daß technische Geräte auf einmal versagt hätten, so daß im Endeffekt ein ungewöhnliches Einwählverhalten überhaupt nicht bemerkt werde. Die Entscheidung des AG Frankfurt ist eine Einzelfallentscheidung. Es ist möglich, daß andere Gerichte sich dieser Entscheidung anschließen; mehr aber auch nicht. Hieraus eine generelle Richtung der Rechtsprechung abzuleiten, erscheint schwer. Denn das AG war ersichtlich auf ein Argument aus, um die Klage abzuweisen.
Der richtige Ansatzpunkt ist der § 45i TKG. Bei einer rechtzeitigen Beanstandung der Rechnung ist der TK-Anbieter zu einer Prüfung der Rechnung verpflichtet. Den Anbieter treffen aber keine Prüfungspflichten im Hinblick auf die Endgeräte des Nutzers. Ist also ein Computer von einem Virus befallen oder ein Router falsch eingestellt, so haftet der TK-Anbieter nicht. Der TK Anbieter haftet nur für die Leistungen, die in seinem eigenem Organisationsbereich liegen.
Die Entscheidung des Gerichts dehnt diesen Pflichtenkreis aus: Mit der seltsamen Folge, daß der TK-Anbieter aus eigenem Antrieb weitere Verbindungen des Kunden sperren müßte, wenn ihm ein „ungewöhnliches“ Verhalten auffällt.
Mir selbst erscheint eine solche Verpflichtung faktisch als leicht realisierbar: Die TK-Anbieter können dem Kunden einen Gebührenrahmen vorgeben, den er aus Sicherheitsgründen nicht überbieten kann. Erforderlichenfalls kann die Höhe des zur Verfügung stehenden Rahmens auch mit dem Kunden abgestimmt werden.
Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt