IT-Recht: Keine Verkehrssicherungspflicht für den Admin C

Nach der BGH Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ stellt sich die Frage nach der Haftung der einzelnen Berufsgruppen neu. Der BGH hatte in dieser Entscheidung rechtsfortbildend erkannt, daß im Wettbewerbsrecht eine Verkehrshaftung für die Handlungen Dritter bestehen solle. Ich bin darauf an anderer Stelle ausführlich eingegangen.

An dieser Stelle sollen kurz die Folgen für die einzelnen Kreise dargestellt werden, die nach den Worten des BGH als Adressaten der Verkehrssicherungspflichten in Betracht kommen. Namentlich geht es um die Frage: Wer haftet eigentlich für das Verhalten Dritter? Neben denjenigen, die Internetplattformen betreiben, also Foren oder Handelsplattformen sind dies auch der Admin C und die einzelnen Provider. Denn diese haben durch ihre Funktion bedingt immer die Möglichkeit, das rechtswidrige Verhalten eines Dritten zu unterbinden. Der Admin C, in dem er die Seite aufgibt, der Hosting Provider, in dem er den Inhalt löscht oder der Access Provider, in dem er den Zugang der rechtswidrigen Seite sperrt. 

Admin C

Der Admin C hat immer die Möglichkeit, rechtswidrige Handlungen Dritter zur verhindern. Nicht umsonst bestimmen die Statuten der Denic, daß es sich bei dem Admin C um eine im Inland wohnende Person handeln muß. Manchmal ist der Admin C die einzige Person, die man überhaupt rechtlich erreichen kann. Der Admin V soll eine rechtlich haftende Person sein. Der Admin C seinerseits hat kraft seiner Position auch immer faktisch die Möglichkeit, die Handlung zu unterbinden, in dem er sich bei der NIC meldet, um seine Tätigkeit als Admin C aufzugeben. Die Folge: Die NIC meldet sich bei dem Inhaber. Wenn dieser keinen neuen Admin C benennt, wird die Adresse aus der Datenbank gelöscht, die Doman ist nicht mehr zu erreichen und der Rechtsverstoß beendet. Und ganz im Sinne dieser Argumentation gibt es auch schon Entscheidungen, nach deren Inhalt der Admin C jedenfalls dann zur Verantwortung gezogen wurde, nachdem er von der rechtswidrigen Handlung unterrichtet wurde (LG BONN CR,05,527). ´

Dagegen geht das Kammergericht Berlin (also das OLG in Berlin) davon aus, daß eine Haftung des Admin C aufgrund seiner nur administrativen Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn zuvor der Versuch den Domaininhaber zu erreichen, gescheitert ist (KG Berlin CR 06, 776). Dieser Grundsatz der Subsidiarität soll nach Ansicht der Literatur für den Admin C generell zur Anwendung kommen (Leistner/ Berg – Die Neuerung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, WRP 08,533,544ff). Dieser Ansatz mag rechtspolitisch vernünftig sein, nur halte ich es für dogmatisch verkehrt, aus einer bestehenden Verhalten auf den Umfang der Haftung zu schließen. DIe Argumentation „Der Admin C muß im Grundsatz den Inhalt einer Seite nicht überwachen“ kann nicht dazu führen, daß der Admin C im Grundsatz nicht haftet. Denn die Verkehrssicherungspflicht konstituiert eine Verhaltenspflicht. Ob sie begrenzt werden sollte, ist eine zweite Frage. Wer eine Baustelle betreibt, hat im Prinzip auch nichts mit spielenden Kindern zu tun. Trotzdem haftet er für deren Verhalten. Die Begrenzung der Verkehrsicherungspflichten kann sich also nicht mit dem eigentlichen Verhalten befassen, sondern eher mit der Frage, welche Möglichkeiten bestehen, das unerwünschte Verhalten von vorneherein zu verhindern. Und hier muß man zugunsten des Admin C eine Lanze brechen. Aus der Funktion heraus ergibt sich, daß der Admin C im Grundsatz nichts mit der Überwachung der Seite zu tun hat. Er hat auch tatsächlich überhaupt keine Möglichkeiten, präventiv auf den Inhalt der Seite Einfluß zu nehmen. Deshalb passt die Anwendung der Verkehrssicherungspflichten auf den Admin C überhaupt nicht. Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungspflichten, die präventiv einem Schadenseintritt entgegenwirken sollen, also die Gefahr eines Schadens eindämmen. Hier aber geht es um einen bereits verwirklichten Schaden, der auf keine andere Weise unterbunden werden kann als durch eine Handlung des Admin-C. Die Subsidiarität der Haftung, die das KG Berlin annimmt, folgt genau daraus, daß keine Verkehrssicherungspflichten bestehen.  Der Admin C ist erst dann für den Inhalt einer Seite verantwortlich, wenn er davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß sich dort rechtswidrige Inhalte befinden und nur er selbst in der Lage ist, den Rechtsverstoß zu unterbinden. Aber diese Pflicht folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung, nicht aus der Verkehrssicherungspflicht.

Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt

 

 

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