Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH

Geschäftsanteile an einer GmbH sind frei veräußerlich. Die Abtretung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG), ebenso die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung. Formmängel werden über die vorliegende beurkundete Abtretung geheilt (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Lässt sich eine Vertragspartei vertreten, bedürfen die Vollmachten nicht der notariellen Form (§ 167 Abs. 2 BGB).

Anders liegt jedoch der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vereinbart wurden (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG). Überträgt der Geschäftsführer ohne erforderlichen Gesellschafterbeschluss Geschäftsanteile und weis der Erwerber von diesem Erfordernis, liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Die Abtretung ist unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für eine Einmann-GmbH. Zu berücksichtigen ist weiterhin das Genehmigungserfordernis gemäß §§ 17 Abs. 1 GmbHG, 1365 BGB. Bei Beteiligungen von Minderjährigen ist vorsorglich die vormundschaftliche Genehmigung einzuholen.

Abtretungsgegenstand
Abgetreten werden können alle Anteile an einer bereits bestehenden GmbH oder auch künftige Anteile an einer noch nicht eingetragenen GmbH.

Schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft

Anteilskauf, Unternehmenskauf

Grundgeschäft bei Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist meist der Kaufvertrag. Hierbei handelt es sich um einen Rechtskauf (vgl. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts

Die Beurkundung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist zwar wegen der Heilungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG nicht zwingend notwendig, sollte aber wegen streitiger Fragen hinsichtlich deren Umfangs und Grenzen nicht verzichtet werden.

Gewinnbezugsrecht

Wird der Geschäftsanteil abgetreten, steht dem Erwerber der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach § 446 S. 2 BGB zu.

Anmeldung nach § 16 GmbHG

Bedeutung der Anmeldung

Die Abtretung der Geschäftsanteilen wird mit Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG unter Berücksichtigung etwa vereinbarter Bedingungen und Genehmigungserfordernissen wirksam. In § 16 Abs. 1 GmbHG ist zusätzlich geregelt, dass gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als neuer Gesellschafter gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Bis zu dieser Anmeldung behält der Veräußerer der Gesellschaft gegenüber alle Mitgliedschaftsrechte. Wichtig sind insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht.
Da die Anmeldung ein Gestaltungsrecht ist, kann sie von der Gesellschaft auch nicht erzwungen werden. Daher gilt der zuletzt Angemeldete bis zur Anmeldung eines Erwerbsrechts unwiderleglich als Gesellschafter. Erforderlich ist aber der Nachweis des Übergangs, da diese Vorschrift zwingend ist. Es kann aber im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, das der Antrag auf Erteilung einer nach § 15 Abs. 5 GmbHG erforderlichen Veräußerungsgenehmigung zugleich als Anmeldung nach § 16 GmbHG anzusehen ist.

Die Anmeldung kann durch den bisher Angemeldeten oder den Erwerber erfolgen. Soweit der Notar mit der Anmeldung beauftragt wird, sollte er den Nachweis des Zugangs sicherstellen.
Ausreichend ist, wenn die Anmeldung gegenüber einem von mehreren Geschäftsführern erfolgt (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Ist bei Beurkundung der Abtretung der Geschäftsanteile ein Geschäftsführer anwesend, so kann man die Anmeldung erklären und den Geschäftsführer den Empfang der Erklärung bestätigen lassen. Beides sollte in die notarielle Urkunde mit aufgenommen werden.

Diese Vorgehen ist besonders ratsam und zweckmäßig, wenn alle Anteile einer GmbH abgetreten werden sollen. Der Erwerber kann dann sofort Beschlüsse über Satzungsänderungen, Geschäftsführerwechsel u.a. fassen.
Derartige Beschlüsse werden aber als nichtig angesehen, wenn die Anmeldung noch nicht erfolgt ist.

Fiktionswirkung der Anmeldung

Erfolgte die Anmeldung aufgrund eines nichtigen Kausalgeschäfts oder einer nichtigen Abtretung oder ist die Anmeldung selbst mangelhaft, so ist sie zum Schutz der Gesellschaft dennoch wirksam, bis sie angefochten oder rückgängig gemacht worden ist. Jedoch sind Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit dem Angemeldeten gegenüber der Gesellschaft, insbesondere Stimmabgaben und Dividendenbezug, weiterhin wirksam.
Die GmbH verliert ihren Schutz nur ex nunc. Rückabwicklungsansprüche kommen daher lediglich im Verhältnis zwischen dem Scheingesellschafter und dem wirklichen Gesellschafter in Betracht.

Haftung von Veräußerer und Erwerber

Haftung des Erwerbers eines Geschäftsanteils

Laut § 16 Abs. 3 GmbHG ist der Erwerber für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen neben dem Veräußerer verhaftet.

Haftung des Veräußerers eines Geschäftsanteils

Dessen Haftung regelt sich nach § 16 Abs. 3 GmbHG.

Belehrungspflichten

Hinsichtlich dieser bestehenden Pflichten und Haftungstatbestände hat der beurkundende Notar die Parteien zu belehren.

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