Transportrecht: Grundzüge des Lagerrechts

A. Besonderen Regeln im Transport- und Lagerrecht
I. Die Beförderung von Umzugsgut
II. Das Recht des multimodalen Transports
III. FIATA Multimodal Transport Bill of Lading
B. Das Lagergeschäft
I. Der Lagervertrag
II. Die Sammellagerung
III. Rechte und Pflichten des Einlagerers
IV. Rechte und Pflichten des Lagerhalters
V. Pfandrecht des Lagerhalters
VI. Der Lagerschein: ein Wertpapier

A. Besonderen Regeln im Transport- und Lagerrecht

I. Die Beförderung von Umzugsgut
Der Umzugsvertrag ist eine Form des Sonderfrachtvertrags, gesetzlich geregelt in §§ 451-451 h HGB. Diese Regelungen gehen als Lex specialis den allgemeinen Regeln des Frachtrechts vor. Wann man von Umzugsgut sprechen kann; Richtet sich nach der Zweckbestimmung des Gutes: Umzugsgut sind gebrauchte Einrichtungsgegenstände für Wohn- und Geschäftsräume.
Rechte und Pflichten des Umzugsunternehmers und des Absenders: Der Pflichtmaßstab des § 451a ist gegenüber § 407 HGB erweitert. Beim Umzugsguttransport soll der Verbraucher besonders geschützt werden. Da es sich aber um dispositives Recht handelt, werden häufig in AGB abweichende Regelungen getroffen. Nach den Regelungen des HGB sind auch Leistungen wie das Auf- und Abbauen der Möbel und das Ver- und Entladen des Umzugsgutes eingeschlossen. Müssen dazu Möbel zerlegt werden, gehört zu den vom Frachtführer (Umzugsunternehmer) geschuldeten Leistungen auch das unbeschädigte Auf- und Abbauen.
Ist der Absender ein Verbraucher, ist der Frachtführer darüber hinaus auch zur Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen verpflichtet: z.B. zur Verpackung und Kennzeichnung der Gegenstände, Abhängen von Lampen u.ä. Verletzt der Frachtführer die ihm gegenüber einem Verbraucher obliegenden Pflichten, kann er sich nicht auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen berufen (451 g Satz 1 Nr.1 HGB).
Beim Umzugsvertrag ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. Wird er dennoch erstellt, ist er vom Frachtführer zu unterzeichnen.
Wird gefährliches Gut befördert, sind die Hinweispflichten des Absenders beschränkt. Er muss aber darauf aufmerksam machen, so gut er ohne spezielle Warenkenntnis kann. Schriftliche Warnhinweise muss der Absender von Umzugsgut jedoch nicht erteilen, er kann sie dem Frachtführer auch mündlich miteilen. Auf diese Verpflichtung hat der Frachtführer den Absender hinzuweisen.
Haftungsausschlussgründe: In § 451 d HGB sind besondere Haftungsausschlussgründe genannt, die auf Güterschäden für die Fälle des Verlustes und der Beschädigung bezogen sind.
Haftungsausschluss besteht z.B. bei

· Der Beförderung von Edelmetallen, Edelsteinen, Gold, Briefmarken, Wertpapieren und Urkunden
· Dem Transport von lebenden Tieren und Pflanzen
· Falls der Absender selbst das Verladen oder Entladen übernimmt
· Ungenügende Verpackung und Kennzeichnung durch den Absender
· Verladen und Entladen von Gut, das für die Raumverhältnisse am Zielort zu groß oder zu schwer ist, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und dieser auf dem Transport bestanden hat.
· Mangelhafter zustand des Umzugsguts, z.B. morsch, rostig, kann auslaufen etc

Die Schadensanzeige nach § 451 f HGB: Das Umzugsrecht enthält eine vom allgemeinen Frachtrecht abweichende Regelung über die Schadensanzeige: Wegen Lieferfristüberschreitung bleibt es bei der Regelung gem. § 438 Abs. 3 HGB. Handelt es sich um einen Güterschaden, erlöschen die Ansprüche des Absenders ohne Rücksicht auf sein Verschulden gem. § 425 Abs. 1 HGB wenn
· Der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist.
· Waren Verlust oder Beschädigung nicht erkennbar, erlöschen die Ansprüche des Absenders, wenn er sie dem Frachtführer gegenüber nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung anzeigt.

Die Verpflichtung zur Schadensanzeige kann bei einer Frachtführerkette auch zwischen Haupt- und Unterfrachtführer bestehen (§ 451 f HGB), da zwischen diesen Parteien auch ein Frachtvertrag abgeschlossen wird.
Gegenüber einem Verbraucher kann von diesen Haftungsmaßstäben nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden. Bei gewerblichen Umzügen kann von den Haftungsvorschriften nur durch Individualvereinbarung abgewichen werden.

II. Das Recht des multimodalen Transports
Der multimodale Frachtvertrag. Im internationalen Gütertransport werden häufig zwangsläufig verschiedene Beförderungsmittel eingesetzt. Wird eine solche Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln auf Grund eines einzigen entgeltlichen Vertrages durchgeführt, spricht man von einem multimodalen Transport (Durchfrachtvertrag). Der Leistungsgegenstand eines multimodalen Vertrages ist nicht nur der Transport an sich, sondern auch die Organisation des Transports, Umschlagleistungen, Zwischenlagerung, Zollabfertigung usw.
Das HGB widmet dieser Art des Gütertransports mit verschiedenartigen Transportmitteln einen eigenen Block von Sondervorschriften §§ 452-452 d HGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist, dass die Beförderung auf verschiedenen Teilstrecken mit aufeinanderfolgenden Beförderungsmitteln unterschiedlicher Verkehrsmittelkategorien (LKW, Schiff, Flugzeug u.a.) erfolgt. Hinzutreten muss, dass auf mindestens zwei Teilstrecken unterschiedliche Regelungssysteme zur Anwendung kommen müssen (unterschiedliche Rechte, z.B. deutsches und dänisches Recht):
· Ein einheitlicher Frachtvertrag = Ortsveränderung des Gutes gem. § 07 HGB wird geschuldet
· Verschiedenartige Beförderungsmittel = Beförderungsmittel, die der Ortsveränderung des Gutes dienen, auch z.B. Kräne, Pipelines u.ä. Aber nicht ausreichend ist die Verladung von einem LKW auf einen anderen.
· Unterschiedliche Teilstreckenrechte, Teilstrecke = durch Umladung des Gutes unterbrochene Strecke
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Grundsatz des Vorranges internationaler Abkommen zu beachten. Eine zur Rechtsvereinheitlichung entwickelte UN-Konvention über den internationalen multimodalen Durchfrachtvertrag ist noch nicht in Kraft. Multimodale Umzugsgutverträge werden von § 452 g HGB erfasst.
Bei einem multimodalen Transportvertrag kommen die §§ 407-450 HGB zur Anwendung, falls nicht vorrangig internationale Abkommen anwendbar sind oder sich in den 452-452 d HGB Sonderregeln finden.
Bei Schäden auf einer bestimmten Teilstrecke erfolgt die Bestimmung des anzuwendenden Rechts auf Grund der Regeln des Internationalen Privatrechts durch die Bestimmung des Vertragsstatuts.
Schadensanzeige, Verjährung: Wege der für den Empfänger im Schadensfall schwierigen Rechtsfindung bei multimodalen Transportverträgen mit verschiedenen Beförderungsmitteln und unterschiedlichen Teilstreckenrechten, sieht das HGB eine Vereinfachung vor:
Schadensanzeigen nach § 438 HGB gegenüber dem abliefernden Frachtführer unter Einhaltung der auf der letzten Teilstrecke zu beachtenden Anforderungen genügen (§ 452 b Abs.1 HGB).
Grundlage der Verjährung ist das jeweils geltende Teilstreckenrecht, leicht modifiziert durch § 452 b HGB. Anwendungsfälle sind Schadensersatzansprüche aus Güterschäden und Lieferfristüberschreitungen. Bei der Verjährung wird nicht zwischen bekanntem und unbekanntem Schadensort unterschieden: in beiden Fällen verjähren die Schadensersatzansprüche innerhalb der in § 439 HGB genannten Mindestverjährungsfrist.

III. FIATA Multimodal Transport Bill of Lading
Hierbei handelt es sich um eine zulässige Rechtswahlklausel:
Actions against the Freight Forwarder may be instituted only in the place where the Freight Forwarder has his place of business as stated on the reverse of his FBL (FIATA Bill of Lading) and shall be decided according to the law of the country in which that place of business is situated.

B. Das Lagergeschäft

I. Der Lagervertrag
Das Lagerrecht des HGB regelt die Aufbewahrung des dem Lagerhalter vom Einlagerer übergebenen Gutes. In der Eingangsvorschrift des § 467 HGB wird der Begriff des Lagervertrages definiert: Der Lagerhalter wird verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (§ 467 Abs. 1 HGB), der Einlagerer hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 467 Abs. 2 HGB). Die Regelungen des HGB zum Lagerrecht sind gem. § 467 Abs. 3 auch auf Lagerhalter anzuwenden, die an sich die Anwendungsvoraussetzungen für das Sonderrecht der Kaufleute nicht erfüllen. Auch Kleingewerbetreibende, die im Geschäftsverkehr als Lagerhalter auftreten, unterfallen damit dem Anwendungsbereich der §§ 467 ff. HGB.
Als Lagerhalter kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts auftreten. Der Einlagerer ist derjenige, der den Lagervertrag abschließt. Dieser muss nicht notwendig auch der Eigentümer des einzulagernden Gutes sein, ausreichend ist, wenn er verfügungsberechtigt ist. Ein Lagervertrag kommt formfrei zustande, u.U. reicht auch konkludentes Handeln.
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, gelten für ihn mildere Haftungsmaßstäbe gem. § 467 Abs. 4 HGB, er haftet lediglich bei Verschulden.

II. Die Sammellagerung
Gesetzlicher Grundfall ist die Einzellagerung. Besonderheiten gelten bei der Lagerung in Sammellagern. Für den Fall der Sammellagerung ist in § 469 HGB eine Sonderregelung vorgesehen, die sich auf die vermischte Einlagerung von Gütern mehrerer Einlagerer bezieht. Nach § 469 HGB kommt in Sammellagerung nur die Vermischung vertretbarer Sachen in Frage. (Legaldefinition in § 91 BGB: Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen)
Werden vertretbare Sachen mit anderen gleicher Art und Güte vermischt, ist dafür das Einverständnis der beteiligten Einlagerer erforderlich, da diese aufgrund untrennbarer Vermischung Miteigentümer (zu Bruchteilen) an dem durch Sammellagerung entstandenen Bestand werden. Dieses Einverständnis muss zwar nicht schriftlich, aber jedenfalls ausdrücklich erklärt werden. Der Lagerhalter ist gem. § 469 Abs. 3 HGB ermächtigt, den auf einen bestimmten Einlagerer entfallenden Anteil an dem Sammelgut ohne Genehmigung der übrigen Beteiligten herauszugeben.

III. Rechte und Pflichten des Einlagerers
Der Einlagerer, d.h. derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Gut besitzt, hat ein jederzeitiges Rücknahme- und Kündigungsrecht (§ 473 Abs.1 HGB). Ggf. muss dem Lagerhalter eine gewisse Frist für die Beibringung und Übergabe eingeräumt werden. Wurde der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Einlagerer die Kündigung nur unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erklären. Der Vergütungsanspruch des Lagerhalters bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhalten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Einlagerer auch zur fristlosen Kündigung de Lagervertrages berechtigt sein, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.
Der Lagerhalter kann untergewissen Voraussetzungen auch vom Einlagerer die sofortige Rücknahme des eingelagerten Gutes verlangen, z.B. bei Ablauf der vereinbarten Lagerzeit.
Bei unbefristetem Lagervertrag hat der Lagerhalter ein eigenes Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Liegen wichtige Gründe vor, und ist ihm die vertragsgemäße Fortführung des Lagervertrages unzumutbar, hat der Lagerhalter auch das Recht zur fristlosen Kündigung, z.B. wenn der Einlagerer Zahlungsrückstände von mehr als zwei Monaten hat.
Der Einlagerer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Diese wird mit der Rückgabe des Gutes fällig. Verweigert der Einlagerer die Zahlung, steht dem Lagerhalter ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Der Lagerhalter hat aus § 474 HGB auch einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, soweit er solche getätigt hat und sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte.
Darüber hinaus treffen den Einlagerer bestimmte Mitteilungs- und Auskunftspflichten über die Eigenarten des einzulagernden Gutes, insbesondere bei Gefahrengütern.
Weitere Nebenpflichten des Einlagerers sind die Verpackung und Kennzeichnung des Gutes und die Bereitstellung der Urkunden und Auskünfte, die für die amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. Ist der Einlagerer Verbraucher nach § 414 Abs. 4 HGB, gelten für ihn Erleichterungen. In diesem Fall ist nicht der Verbraucher, sondern der Lagerhalter zur Verpackung und Kennzeichnung des Gutes verpflichtet. Lagert ein Verbraucher ein gefährliches Gut ein, ist er nur zur Information des Lagerhalters in allgemeiner Form verpflichtet.

IV. Rechte und Pflichten des Lagerhalters
Gegenstand des Lagervertrages ist die Lagerung von Gütern, d.h. beweglichen n Sachen unabhängig von Art oder Aggregatzustand. Geld und Wertpapiere können nicht nach § 467 HGB eingelagert werden, für diese Dinge gilt das DepotG.
Bei der Anlieferung und Entgegennahme des Gutes, d.h. mit Übernahme der Obhut über das Gut trifft den Lagerhalter die Pflicht, die Interessen des Einlagerers zu wahren. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Pflichten:
Der Lagerhalter muss ein angeliefertes Gut bei der Übernahme mit zumutbarem Aufwand auf äußerlich erkennbare Mängel oder Beschädigungen prüfen (§ 470, 471 HGB). Sind z.B. Transportschäden oder Qualitätsmängel erkennbar, so sind die Rechte des Einlagerers zu wahren, indem z.B. ein Vorbehalt in die Lieferpapiere eingetragen oder eine Schadensanzeige nach § 438 HGB erstattet wird. Bei gravierenden Mängeln kann der Lagerhalter im Interesse des Einlagerers auch zur Zurückweisung der Anlieferung verpflichtet sein. Er hat außerdem Beweise zu sichern, die zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Einlagerers erforderlich sind und den Einlagerer unverzüglich zu benachrichtigen.
Während sich das Gut in der Obhut des Lagerhalters befindet, ist er außerdem zur ständigen Beobachtung des Gutes auf Verschlechterungen des Zustandes oder der Qualität verpflichtet. Er muss die notwendigen Maßnahmen des Einlagerers zulassen, § 471 Abs.1 HGB, und diesem zu den Geschäftszeiten, bei drohender Gefahr auch außerhalb der Geschäftszeiten die Besichtigung (Zutritt zu den Lagerräumen, ggf. Entnahme von Proben) und Beseitigung von Gefahrensituationen zu ermöglichen.
Veränderungen am Gut sind dem Einlagerer anzuzeigen und ggf. Weisungen über zu treffende Maßnahmen einzuholen. Die Anzeigepflicht betrifft selbst geringfügige Veränderungen an dem eingelagerten Gut, um den Einlagerer in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Haftung für Verlust und Beschädigung
Die Haftung des Lagerhalters ist eine auf vermutetem Verschulden beruhende Obhutshaftung, die nur Güterschäden abdeckt (§475 HGB). Hierin unterscheidet sich das Lagerrecht deutlich vom übrigen Frachtrecht. Der Verschuldensmaßstab ist der des § 347 HGB
Der Zeitraum der Obhut des Lagerhalters erstreckt sich von der Übernahme des Gutes bis zur Auslieferung an den Einlagerer oder einen sonstigen Berechtigten.
Der Schadensbegriff des § 475 HGB ist auf die Fälle von Verlust und Beschädigung (=Substanzveränderung) begrenzt. Der Lagerhalter haftet nicht für Fälle, in denen das eingelagerte Gut an Wert verliert, ohne in seiner Substanz beeinträchtigt worden zu sein.
Güterfolgenschäden können nicht über § 475 HGB ersetzt werden, diese müssen nach den Regeln über die Verletzung vertraglicher Pflichten gem. §§ 241 Abs.1, 282, 280 Abs. 1 BGB reguliert werden. Gleiches gilt für Schäden, die außerhalb des Obhutzeitraums entstanden sind.

V. Pfandrecht des Lagerhalters
Auch dem Lagerhalter wird zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Lagervertrag ein gesetzliches Pfandrecht eingeräumt (§ 475b HGB Parallelvorschrift zu § 441 HGB). Voraussetzung ist das Bestehen eines wirksamen Lagervertrages. Wenn ein Gerichtsvollzieher Pfandgut einlagert oder wenn dem Lagerhalter bekannt ist, dass das eingelagerte Gut bereits der Sicherung einer anderen Forderung dient, gilt das Pfandrecht des Lagerhalters nicht.
Das Pfandrecht besteht an allen durch den Lagervertrag begründeten Forderungen, sowie unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen (§ 475b HGB). Das Pfandrecht besteht so lange, wie der Lagerhalter das Gut für den Einlagerer in Besitz hat.
Es gelten die Regeln für den Pfandverkauf gem. §§ 1204 ff. BGB, 368 HGB. Danach ist der Verkauf vor Verwertung zunächst anzudrohen, und zwar mit einer Frist von einer Woche.

VI. Der Lagerschein: ein Wertpapier
Der Lagerschein ist eine Urkunde, in welcher der Lagerhalter erklärt, das Gut zur Lagerung und Aufbewahrung empfangen zu haben und verpflichtet sich, es gegen Rückgabe des Lagerscheins an den Einlagerer oder dessen Rechtsnachfolger auszuhändigen. Gem. § 475c HGB entscheidet der Lagerhalter, ob er einen Lagerschein ausstellt oder nicht.
Welchen Inhalt der Lagerschein haben kann, ist in § 475c HGB beispielhaft aufgezählt:
· Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins
· Name und Anschrift des Einlagerers
· Name und Anschrift des Lagerhalters
· Ort und Tag der Einlagerung
· Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung
· Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke
· Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
· Im Fall der Sammellagerung ein Vermerk hierüber
Der Lagerschein ist nur wirksam mit der Unterschrift des Lagerhalters, § 475d Abs. 2 HGB). Der Lagerschein begründet dann die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlichen Zustand sowie auf die Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke so vom Lagerhalter übernommen wurde, wie im Lagerschein festgehalten.

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