Gesellschaftsrecht: GmbH Änderungen durch MoMiG II

Teil IV Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Verdeckte Bareinlage

Wenn eine Bareinlage geleistet, aufgrund einer Abrede die Barmittel aber dazu verwendet, Sachmittel zu erwerben, so liegt nach der alten Rechtslage keine Bareinlagen, sondern eine Sacheinlage vor. In diesen Fällen stellt sich insbesondere die Frage nach der Werthaltigkeit der Sacheinlage. Die Pflicht des Gesellschafters zur Erbringung der Bareinlage erlischt in diesen Fällen nach der alten Rechtslage nicht und die Abreden über den „Austausch“ sind unwirksam. Auch der nach der neuen Rechtslage ist das auf die Sacheinlage bezogene Geschäft wirksam, allerdings wird der tatsächliche Wert der Sacheinlage auf die ausstehende Bareinlage geschuldet. Anders gesagt: Man schuldet der Gesellschaft die Differenz zwischen der nominalen Geldschuld und dem objektiven Wert der Sachschuld. Die Beweispflicht für die Werthaltigkeit der Sacheinlage trifft den Einleger. Durch diese Regelung bleibt es bei dem Verbot der verdeckten Sacheinlage, aber die Sanktionen werden gemildert.

Hin- und Her Zahlung

Eine weitere Fallgruppe stellt das Hin- und Herzahlen dar. Ein typisches Beispiel besteht in der Leistung einer Bareinlage an eine Gesellschaft, die dem Gesellschafter sofort ein Darlehen gibt. In diesen Fällen lag ein  Verstoß gegen die Regelungen zur Kapitalaufbringung. Folge: Die Einlage gilt als nicht geleistet. Nach der neuen Rechtslage gilt in diesen Fällen die Einlage als geleistet, wenn der Rückforderungsanspruch jederzeit werthaltig ist, jederzeit zurückgefordert werden kann, dies dem Handelsregister angezeigt wurde.

Gesellschafterdarlehen und gleichwertige Forderungen

Anders als bisher ist die Leistung eines Darlehens an einen Gesellschafter nicht mehr verboten, wenn der Rückzahlungsanspruch jederzeit werthaltig ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH gilt die Gewährung eines Darlehens an einen Gesellschafter, das nicht aus freien Rücklage oder aus Gewinnvorträgen gezahlt wird, grundsätzlich als Rückgewähr der Einlage und war damit grundsätzlich verboten. Die Folge bestand darin, daß der Gesellschafter das Darlehen voll zurückzahlen mußte, die anderen Gesellschafter mit ihm hafteten und auch der Geschäftsführer mit in die Haftung genommen werden konnte. Nach der neuen Regelung ist das nicht mehr der Fall. Voraussetzung ist stets, daß der Anspruch der Gesellschaft jederzeit nominal vollwertig erfüllt werden kann.

Eigenkapitalersetzende Darlehen.

Nach den alten Regelungen durften Darlehen von Gesellschaftern und ihnen gleichgestellte Leistungen in einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden; sie wurden wie Eigenkapital behandelt. Nach der neuen Regelung ist die Rückzahlung vor der Insolvenz zulässig. Aber alle Zahlungen an den Gesellschafter und Sicherheitsstellungen durch die Gesellschaft binnen eines Jahres vor der Stellung des Insolvenzantrags sind für die Dauer von 10 Jahren anfechtbar.

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