Die Zulässigkeit von nährwertbezogene Angaben

Einführung

Nach der Health-Claims-Verordnung der EU (Nr. 1924/2006) wird klar geregelt, welche nährwertbezogenen Angaben nunmehr innerhalb der EU verwendet werden dürfen. Will ein Hersteller mit (der Höhe) bestimmten Inhaltsstoffen werben, so muss er zunächst prüfen, ob seine Handlung auch im Einklang mit der HCVO steht, die seit dem 01.07.2007 in Kraft ist. 

Mit einem solchen Fall hat sich das Landgericht Düsseldorf befasst, siehe Urteil vom 28.07.2008, Az. 37 O 74/08.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben werden in der Verordnung selbst definiert. So liegt eine nährwertbezogene Angabe vor, wenn eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, siehe Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO.

Im konkreten Fall wurden lediglich nährwertbezogene Angaben verwendet, nämlich „mit viel Calcium und Magnesium“, „Produkt X ist calciumreich“ oder „weitere wichtige Bestandteile sind Calcium und Magnesium.“ Darüber hinaus wurde auf dem Etikett des Produktes angegeben, welchen Prozentanteil von Calcium und Magnesium pro 100 ml in dem Produkt enthalten sind.

Marktverhaltensrechtsregeln

Das Gericht musste zunächst prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliegt. § 4 Nr. 11 UWG regelt den Fall eines Rechtsbruchs. Das heißt, ein Mitbewerber kann seinen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser gegen ein Gesetz, Verordnung, etc. verstößt. Aber nicht jeder Gesetzesverstoß kann geltend gemacht werden, sondern nur solche Regeln können einen Unterlassungsanspruch begründen, die eine Marktverhaltensregelung darstellen. Folglich muss die HCVO eine Marktverhaltensregel sein, wenn die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung aufgrund eines Verstoßes der HCVO in Anspruch nehmen möchte. Marktverhaltensregelungen sind solche, die zumindest auch das Interesse der Marktteilnehmer umfassen. Da Verbraucher auch Marktteilnehmer sind, sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die HCVO zumindest auch den Verbraucher schützen soll, was eindeutig der Fall ist.

Zulässige Angaben

Es dürfen nur solche nährwertbezogenen Angaben gemacht werden, die mit Art. 8 Abs. HCVO im Einklang stehen. Art. 8 verweist wiederum auf einen Anhang der HCVO. Wird danach mit einer Mineralstoffangabe geworben, so müssen mindestens die Mengen der Nährwert-Kennzeichenrichtlinie 90/496/EWG in dem Produkt enthalten sein. Diese Richtlinie schreibt vor, dass mindestens 15 % der täglichen Tagesdosis des Mineralstoffes je 100 ml bzw. 100 mg enthalten sein müssen, wenn mit der Angabe „signifikante Menge“ geworben wird. Wenn ein höherer Gehalt des Mineralstoffes enthalten sein soll, so müssen es sogar 30% der täglichen Tagesdosis des Mineralstoffes je 100 ml bzw. 100 mg sein. 

Diese Mengen waren jedoch nicht in dem Produkt enthalten. Deswegen waren die Werbeaussagen der Antragsgegnerin unzulässig.

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