Rechtsverletzung und Erstbegehungsgefahr

Einführung 

Bei der Registrierung einer Domain und der Anmeldung einer Marke ist Vorsicht geboten: In beiden Fällen muss der Inhaber der Domain oder einer Marke immer darauf achten, dass er nicht die älteren Rechte eines Dritten verletzt. Sofern der Inhaber keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die Rechte Dritter nicht durch das gewählte Zeichen verletzt werden, kann der Inhaber auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern ein Verletzungsfall vorliegt. Insoweit reicht eine „Internetrecherche“ oder eine Recherche auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht aus. Weder die Denic eG noch das Deutsche Patent- und Markenamt übernehmen diese Aufgabe bei dem Registrierungsverfahren. 

Tatbestand

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde der Inhaber der Domains „metrosex“, „metrosexuality“ und „metro-sex“ auf Unterlassung und Löschung der Domains in Anspruch genommen. Der Inhaber dieser Domains wurde vom Rechtsinhaber der Marke „Metro“ in Anspruch genommen. Dieser ist dafür bekannt, dass konsequent gegen jede Nutzung des Bestandteils „Metro“ vorgegangen wird und dieses auch regelmäßig mit Erfolg. 

Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte nicht nur die Domains registriert hat, sondern dass sie auch im Jahre 2004/2005 Inhaberin der Marke „Metrosex“ war. Aufgrund einer Verzichtserklärung wurde die Marke gelöscht. Die Domains selbst wurden zwar registriert, waren aber inhaltslos.

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. 

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt nämlich voraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt oder zumindest die Erstbegehungsgefahr gegeben ist. Eine Rechtsverletzung war nicht gegeben, da allein die Registrierung einer Domain nicht als Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr gilt. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Hierfür müssen aber ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung konkret abzeichnen, so dass das Gericht prüfen kann, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Marken- und/oder Kennzeichenrechtsverletzung erfüllt sind.

Insoweit war der BGH der Ansicht, dass diese konkreten Merkmale nicht gegeben waren. Obgleich die Beklagte als kaufmännisches Unternehmen die Domains angemeldet hatte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine Rechtsverletzung drohte. Es war nicht auszuschließen, dass die Bezeichnung „metrosexuell“ oder „metrosexualität“ nicht als beschreibende Angaben verwendet werden sollten, nämlich als Beschreibung eines neuen Männertyps. 

Ferner konnte die Klägerin keine markenrechtliche Nutzung aus der Tatsache herleiten, dass die Beklagte die Zeichen als Marke registriert hatte. Ähnlich wie bei Domains gilt die Anmeldung und Registrierung einer Marke noch nicht als Nutzung und insoweit nicht als Verletzungshandlung. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehlte es ebenfalls an der Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungsgefahr liegt zwar normalerweise vor, wenn eine Marke angemeldet und registriert wird. Dadurch dass die Beklagte jedoch auf die Marke verzichtet hatte und diese wieder gelöscht wurde, war die Erstbegehungsgefahr beseitigt worden. Denn im Gegensatz zu einer tatsächlichen Verletzungshandlung, bei der die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, reicht bei der Erstbegehungsgefahr ein actus contrarius. Dieser war durch die Verzichtserklärung gegeben. 

BGH – Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05

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