Domainrecht – Rechtsgrundlagen

Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung: also der §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), § 12  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 1, 3, 4 und 5 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob eine besondere Kodifikation des Domainrechts sinnvoll wäre, mag an dieser Stelle dahingestellt sein. Die deutsche Rechtsprechung hat sich in den Anfangstagen sehr schwer getan, die Internetdomains sachgerecht einzugrenzen. In vielen Fällen wurden schlicht die alten Gesetzes des Markengesetzes, die nie für die Interessenkonflikte des Internets gedacht waren, auf Domainstreitigkeiten angewendet. Das Ergebnis war eine Vielzahl von seltsamen Entscheidungen, die mitnichten Einzelfallgerechtigkeit beinhalteten. Diese Fälle sind aber im abnehmen begriffen. Es gibt Dinge, die es nur im Internet gibt. Das Ergebnis des Fehlens gesetzlicher Kodifikation bedeutet im Prinzip, dass der Rechtssuchende auf die Entscheidung der Judikatur angewiesen ist. Sofern  Leitsatzentscheidungen des BGHs oder anderer Instanzgerichte fehlen, ist die Rechtslage unklar. In diesen Fällen sollte man sich tatsächlich überlegen, ob ein Rechtsstreit um eine Internetdomain lohnt.

Das Verhältnis der einzelnen Ansprüche untereinander ist schnell geklärt: Im geschäftlichen Verkehr ist das Markenrecht anwendbar. Dies gilt hier wie auch außerhalb des Internets. Wo das Markengesetz nicht greift, kommen die allgemeinen namensrechtlichen Regelungen zur Geltung. In Ausnahmefällen können auch Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb zur Anwendung gelangen, zum Beispiel wenn im geschäftlichen Verkehr durch den Inhalt der Domain über geschäftliche Verhältnisse getäuscht wird. Im wesentlichen aber fußt das deutsche Domainrecht auf drei Säulen: Den §§ 12 BGB, 4, 14 MarkenG und 5, 15 MarkenG.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen