Urheberrecht und Musik – BGH Entscheidung zu Samples

In einer wichtigen Entscheidung des BGH wurde nunmehr zu dem umstrittenen Thema „Sampling“ Stellung genommen.

Einführung 

Sampling bedeutet, dass ein Teil eines Musikwerkes entnommen und in einem anderen, meist musikalischem Werk verwendet wird. Seit den 80er Jahren hat sich die „Sampling“-Praxis sehr verstärkt. Dabei werden der gesamte Chorus bis zu einzelnen Beats oder Geräusche von einem Werk entnommen.

Problematisch war immer die Frage, ob und wie Samples ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers bzw. Tonträgerherstellers in einem anderen Werk verwendet werden dürften. 

Umfang des Urheberschutzes

Die BGH Entscheidung hat zumindest geklärt, dass die Entnahme des „kleinsten Tonfetzens“ ein Eingriff in die Rechte des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers sei. 

Im konkreten Fall ging es um ein Sample aus einem Song der Gruppe „Kraftwerk“. Der Beklagte hatte eine ca. 2 Sekunden lange Rhythmussequenz elektronisch kopiert und in einem neuen Musikstück verwendet. Diese kurze Rhythmussequenz wurde dann fortlaufend wiederholt und bildete somit den Rhythmus für das gesamte neue Werk. Der Tonträgerhersteller des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“ hat sodann auf Unterlassung geklagt. 

Das Gericht führte aus, dass die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 UrhG geschützt sei. Es gäbe keinen Teil des Tonträgers, der ungeschützt sei.

Damit ist endlich die Reichweite des Schutzes des Urhebers und Tonträgerherstellers im Hinblick auf die Entnahme des auch nur kleinsten Stückes eines Werkes geklärt. 

Freie Benutzung

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass der Beklagte jetzt auch auf Unterlassung verurteilt wurde. Vielmehr kann die Nutzung des Samples in einem neuen Werk zulässig sein, sofern  es sich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Das setzt jedoch voraus, dass das neue Werk einen so großen Abstand zu dem alten Werk hält, dass es eben als selbständiges Werk anzusehen ist. 

Die freie Benutzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Dritte, der den Sample benutzen möchte, befähigt und befugt ist, den übernommen Teil selbst einzuspielen. In diesem Fall gäbe es keinen Grund, den Sample zu nutzen. Ferner scheidet eine freie Benutzung aus, wenn es sich um eine Melodie handelt. Dies wird in § 24 Abs. 2 UrhG ausdrücklich von der freien Benutzung ausgeschlossen. 

Die Sache wurde nunmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird klären müssen, ob die Voraussetzungen zur freien Benutzung vom Beklagten erfüllt wurden. 

Die komplette Urteilsbegründung wird noch vom BGH veröffentlicht.

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