AGB – Einkaufsbedingungen

In der Regel ist davon auszugehen, dass der Verkäufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt und in den Vertrag einbeziehen will. Dies ist aber nicht immer der Fall. Insbesondere im kaufmännischen Verkehr werden auch vom Käufer AGB vorgelegt, die für ihn günstigen Klauseln enthalten. 

Folgende Klauseln werden besonders häufig vom Käufer vorgelegt.

1.) Abwehrklauseln

Hier gelten die unter dem Stichwort „Vertragsabschlussklauseln“ gemachten generellen Erläuterungen. Die Verbote und Einschränkungen gelten sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer.

2.) Lieferzeitklauseln

a.) Bedeutung

Lieferzeitklauseln sind für den Besteller von Waren oder Dienstleistungen interessant, soweit er großen Wert auf die fristgerechte Lieferung legt. Durch die Kürzung der Rechte des Lieferanten soll dieser gezwungen werden, die Lieferung pünktlich zu erbringen. Er  kann daher versuchen die fristgerechte Leistung dadurch zu bewirken, dass er das Erfordernis des Verschuldens ausschließt, die Mahnung bzw. die Fristsetzung entbehrlich macht oder die Verzugsfolgen abbedingt. Besonderheiten gelten für das Fixgeschäft, den Selbstbelieferungsvorbehalt und die Vertragsstrafe.  

b) Begriff

Lieferzeitklauseln enthalten nicht nur Regelungen, die die tatsächliche Lieferzeit bestimmen, sondern auch die Voraussetzungen und Folgen des Verzugs. Durch eine Verschärfung dieser Regeln soll der Besteller in die Lage versetzt werden, die fristgerechte Lieferung besser zu erzwingen.

c.) AGB – Klauseln

Allerdings sind nicht alle Lieferzeitklauseln wirksam. Im Gegenteil. Häufig sind sie derart mit den gesetzlichen Regeln unvereinbar, dass sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

So verhält es sich häufig mit Klauseln, die das Erfordernis des Verschuldens abbedingen. Grundsätzlich muss der Lieferant den Verzug oder die Nicht-Lieferung  vertreten. Das heißt also, dass der Lieferant zumindest vorsätzlich oder fahrlässig handeln muss. Sofern der Lieferant verschuldensunabhängig aufgrund AGB haften soll, so widerspricht dies dem gesetzlichen Grundgedanken gänzlich, so dass davon auszugehen ist, dass die Klausel unwirksam ist. Nur bei einer Individualvereinbarung oder bei einer differenzierten Reduzierung der Verschuldenshöhe kann die Klausel wirksam sein. 

Einige Besteller ziehen es vor, die Mahnung entbehrlich zu machen, so dass der Lieferant die Folgen des Verzuges zu tragen hätte, obgleich er nicht die warnende Mahnung erhalten hat. Diese Art von Lieferzeitklauseln ist nur dann interessant, wenn der Lieferant nicht sowieso aufgrund eines kalendermäßigen festzustellenden Lieferdatums oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung in Verzug gerät. Es ist umstritten, ob solche Klauseln wirksam sind und höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nicht vor. Bei diesen Klauseln ist daher Vorsicht geboten.

Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hingegen unverzichtbar. Klauseln, die die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich machen, verstoßen somit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Nachfrist ist nur dann entbehrlich, wenn das Gesetz dies vorsieht: der Lieferant hat die Erfüllung endgültig verweigert oder es liegt eine besondere Dringlichkeit vor. 

Die klauselmäßige Abänderung der Verzugsfolgen kann ebenfalls unwirksam sein. Zum Beispiel: Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Besteller Schadensersatz verlangen, wenn der Lieferant eine vertragliche Pflicht – wie die fristgerechte Lieferung – schuldhaft verletzt. Die Lieferung muss er gleichwohl annehmen. Nach § 280 Abs. 3 BGB kann der Besteller nur dann Schadensersatz statt Leistung verlangen, wenn die besonderen Vorschriften der §§ 281, 282 oder 283 BGB erfüllt sind. Schadensersatz statt Leistung stellt eine wesentlich schärfere Konsequenz für den Lieferanten dar. Eine Lieferzeitklausel darf dem Besteller nicht automatisch das Recht auf Schadensersatz statt Leistung zusprechen, wenn nicht sowieso die zusätzlichen Voraussetzungen des §§ 281, 282 oder 283 BGB vorliegen, da dies mit einem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes kollidieren würde. 

Bei Fixgeschäften ist zu beachten, dass die verspätete Leistung andere Rechtsfolgen hat als der „normale“ Verzug. Insoweit sind AGB-Klauseln, die die Folgen eines Fix-Geschäftes regeln, anders zu beurteilen. Allerdings muss beachtet werden, dass Fixgeschäfte im Sinne von § 276 Abs. Nr. 2 BGB oder § 376 HGB eher die Ausnahme sind, da sie individuell vereinbart werden müssen. Denn die Parteien müssen sich einig sein, dass der Vertrag von der Rechtzeitigkeit der Lieferung abhängt. Wenn der Käufer z.B. dem Verkäufer bei Verzug eine Nachfrist setzt, dann liegt schon kein Fixgeschäft vor, da die Nachlieferung noch möglich und gewollt ist. Wenn kein Fixgeschäft vorliegt, kann nicht über die AGB eine Regelung getroffen werden, wonach die Rechtsfolgen eines nicht oder zu spät erfüllten Fixgeschäftes eintreten sollen. Dies gilt sowohl im Verbraucher- und im geschäftlichen Verkehr. 

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch häufig Klauseln enthalten, die einen Selbstbelieferungsvorbehalt vorsehen. In anderen Worten, der Lieferant will sich das Recht vorbehalten, nicht liefern zu müssen, wenn er nicht selbst von seinem Lieferanten beliefert wird. Eine solche Lieferzeit-Klausel ist nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Insbesondere muss der Verkäufer nachweisen können, dass er ein gleichwertiges Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hat. Hat der Verkäufer einen solchen Vertrag abgeschlossen und die Lieferung wäre somit normalerweise zu erwarten gewesen, dann kann von einem solchen kongruenten Deckungsgeschäft ausgegangen werden. Bei Gattungsschulden ist jedoch zu beachten, dass der Verkäufer sich nicht auf seinen regelmäßigen Lieferantenkreis beschränken darf, wenn er ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Um zu verhindern, dass sich der Verkäufer allzu leicht durch eine Selbstlieferungsvorbehaltsklausel aus der Lieferpflicht entzieht, sind daher strenge Anforderungen an solche Klauseln zu stellen. 

Sofern der Selbstbelieferungsvorbehalt wirksam ist, muss der Verkäufer sofort die Nichtlieferung aufgrund des Eintritts der Bedingung beim Käufer anzeigen. Die Rechte, die er gegen seinen Lieferanten hat, kann er sodann an den Käufer abtreten.

Um den Lieferanten zur pünktlichen Lieferung zu animieren, ist es häufig im Interesse des Käufers eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu vereinbaren. Dadurch lässt sich auch die komplizierte Schadenshöhe-Berechnung vermeiden. Grundsätzlich spricht nichts gegen solche Klauseln, sofern das Verschuldens-Prinzip dadurch nicht berührt wird. 

3.) Änderungsbefugnisse durch einen Vertragspartner

a.) Bedeutung

Für den Besteller von Ware kann es vorteilhaft sein, wichtige Kern-Punkte des Vertrags nach Vertragsschluss einseitig zu gestalten, da die bei ihm veränderte Situation dies erfordert. Der Lieferant soll keinen Einfluss auf die Faktoren haben und hat daher ein großes Interesse daran, dass an dem alten, ursprünglichen Vertrag festgehalten wird. 

b.) Begriff

Die einseitige Änderungsbefugnis heißt, dass der Besteller nach Vertragsschluss die Einkaufsbedingungen einseitig ändern möchte. 

c.) AGB

Die AGB des Käufers enthalten häufig einseitige Änderungsbefugnisse, die die Preise, die Lieferzeit, oder den Vertragsgegenstand selbst betreffen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die klauselmäßige Änderungsbefugnis unwirksam ist, da die einseitige Abänderung dem Sinn und Zweck des vertraglichen Konsens widerspricht. 

Deswegen kann eine einseitige Änderungsbefugnis nur dann wirksam sein, wenn die schwerwiegenden Änderungsgründe im Vertrag benannt sind und die Interessen des Verkäufers dabei berücksichtigt werden.

Sofern der Vertragsgegenstand betroffen ist, muss in Betracht gezogen werden, welches Ziel die Klausel verfolgt. Die Liefermenge kann nicht einseitig bestimmt werden. Eine Klausel, die den Liefergegenstand betrifft, kann allerdings wirksam sein, sofern es als Art Kündigungsrecht ausgelegt werden kann. Ein solches Annullierungsrecht kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn die Interessen des Lieferanten berücksichtigt werden und er eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen erhält. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Kündigungsrecht gibt es nicht, aber ist in Anlehnung an § 649 BGB (Werkvertragsrecht) vertretbar. 

Bei einseitig bestimmbaren Lieferzeiten kann sich natürlich etwas aufgrund der Natur des Vertrages – wie z.B. eines Abrufvertrages – ergeben. 

Dauerschuldverhältnissen liegen ebenfalls andere Sachverhalte zugrunde, so dass hier etwas anderes gelten kann.  

4.) Gewährleistungsregeln

a.) Bedeutung

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat der Gesetzgeber versucht, eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen dem Verkäufer und Käufer zu treffen. Nicht nur der Verkäufer möchte diese gesetzlichen Regelungen zu seinen Gunsten abändern. Vielmehr gibt es etliche Anknüpfungspunkte, an denen der Käufer für ihn positiv formulierte Klauseln durch AGB in den Vertrag integrieren kann.

b.) Begriff

Gewährleistungsrechte sind die gesetzlichen Bestimmungen, die die Rechte zwischen Verkäufer und Käufer regeln, wenn die Ware oder die Dienstleistung mangelhaft im Sinne des Gesetzes ist. Hier geht es nicht um Produkthaftung oder Herstellergarantien.

c.) AGB

Im Rahmen der AGB kann der Käufer versuchen, die Gewährleistungen an unterschiedlichen Stellen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

– Rüge- und Untersuchungspflicht

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB ist eine Klausel, wonach das Erfordernis der unverzüglichen Rüge abbedungen wird, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Käufer kann sich aufgrund seiner AGB nicht der Rügepflicht entziehen.

Insoweit darf er sich nicht seiner Untersuchungspflicht im Wege einer Pflicht der Warenausgangskontrolle durch den Verkäufer entziehen. 

– Rüge- und Untersuchungspflichtfristen

Der Käufer kann auch nicht die Fristen, innerhalb deren die Rüge oder Untersuchung erfolgen muss, auf eine unvertretbare Zeit ausdehnen. Fristen dürfen daher nicht länger als 3 bis 5 Tage sein. Je nach Ware müssen sie gegebenenfalls sogar kürzer sein. Längere Fristen verstoßen gegen §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

– Versteckte Mängel

Bei versteckten Mängeln ist es unzulässig, die Verjährungsfrist erst bei Entdeckung des Mangels beginnen zu lassen. Gemäß § 438 BGB beginnt die Verjährungsfrist dann zu laufen, wenn die Sache abgeliefert wurde, gleichgültig ob der Mangel gleich ersichtlich ist oder wann er entdeckt wird. Bei Werkverträgen beginnt die Verjährungsfrist ab Abnahme an zu laufen. AGBs dürfen diesen Grundsatz nicht antasten.  

– Nacherfüllung

Seit der Schuldrechtsreform ist gesetzlich geregelt, dass dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung zusteht. Der Verkäufer muss innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit haben, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Der Käufer kann nicht eine einseitige klauselmäßige Regelung treffen, wonach dem Verkäufer diese Möglichkeit entzogen wird. 

Dies gilt auch für Klauseln, die unter dem Deckmantel „Selbsthilfe“ dem Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung entziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 637 BGB kann der Käufer selbst abstellen und dies dem Lieferanten in Rechnung stellen.

– Höherqualifizierung des Verschuldensmaßstabs

Diese Klauseln sind besonders problematisch, da das Gesetz eine eindeutige Regelung in § 276 BGB bezüglich des Verschuldens vorsieht: Der Schuldner hat Vorsatz und Fährlässigkeit zu vertreten. Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass der Vertrag eine strengere oder mildere Form der Haftung bestimmen kann. Hier sind insbesondere die Übernahme eines Garantieversprechens oder eines Beschaffungsrisikos genannt. Letztendlich müssen sowohl der Vertrag als auch die AGB auslegt werden, um zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Sofern tatsächlich ein Garantieversprechen oder Beschaffungsrisiko übernommen wurde ist davon auszugehen, dass die Klausel wirksam ist. 

Es muss allerdings klargestellt werden, dass die Bezeichnung einer Klausel in AGBs oder eines Passus in der Individualvereinbarung nicht automatisch bedeutet, dass die Bezeichnung im rechtlichen Sinne wirklich gemeint ist. „Garantie“ kann viele rechtliche Bedeutungen haben, und so muss letztendlich jeder Bestandteil des Vertrages und der AGB analysiert werden, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. 

Da die Individualvereinbarungen vorrangig sind, sollte zunächst dieser Teil des Vertrages herangezogen werden. AGB-Klauseln, die einer Individualvereinbarung über den Schuldmaßstab widersprechen, finden keine Anwendung. 

Bei formularmäßigen Zusicherungen und Garantien (wenn es sich um eine Zusicherungserklärung handelt) lässt sich generell sagen, dass sie unwirksam sind, da sie individuell vereinbart werden müssen. Der Käufer bzw. Besteller kann über diese Art von Klauseln keine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Vertragspartners begründen.  

Das gleiche gilt für Verfügbarkeitsklauseln, die im Maschinen- und Anlagenbau zu finden sind. 

– Verjährungsfristen

Für den Käufer kann es auch von großem Interesse sein, dass die Verjährungsfristen für die Mangelgewährleistung verlängert werden. Da der Gesetzgeber eine Abwägung der Interessen des Verkäufers auf Rechtssicherheit und des Käufers auf mangelfreie Ware bereits getroffen hat, ist dies bei der Beurteilung von derartigen Klauseln zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Länge der Verjährungsfrist die gesetzliche Regelung nicht wesentlich überschreitet. Zudem darf der Beginn der Verjährungsfrist nicht derart nach hinten gelegt werden, dass dadurch eine dem Gesetz widersprechende Regelung vereinbart wird. 

Folglich sind Klauseln, die den Beginn der Verjährungsfrist auf einen unbestimmten Zeitpunkt legen in der Regel nach § 307 Abs. 2 Nr. unwirksam.   

Dabei ist zu beachten, dass seit der Schuldrechtsreform nicht nur grundsätzlich die Verjährungsfrist für bewegliche Sachen auf 2 Jahre erweitet wurde. Vielmehr wurde auch eine Regelung für Regressansprüche des Lieferanten, der Verbraucher beliefert, und seinen Lieferanten in §§ 478, 479 BGB geschaffen. Die in § 479 BGB geschaffene Verjährungsfrist von 2 Jahre für Aufwendungsersatz ist vom Gesetzgeber klar geregelt worden. Zudem ist in § 479 Abs. 2 BGB eine Regelung getroffen worden, wann die Verjährungsfrist beginnt, so dass der Käufer keinen Anlass hat, eine angemessene Lösung über AGB zu schaffen. Der Gesetzgeber hat einen Interessenausgleich bereits getroffen. Insofern sind AGB, die eine Erweiterung der Verjährungsfrist bzw. Verjährungsbeginn in Bezug auf Aufwendungsersatz regeln, anhand der gesetzlichen Regelung in §479 BGB zu überprüfen. 

Ob dies im Verhältnis Hersteller – Zulieferer ebenfalls gelten soll, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Sofern ein Hersteller Teile von einem Dritten bezieht, werden erweiternde Verjährungsklauseln im Einzelfall zu beurteilen sein. 

Der Käufer kann auch über die Bestimmung von Hemmungstatbeständen die Verjährungsfrist verlängern. Die Frage, ob eine solche AGB-Klausel wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind weitere gesetzliche Regelungen heranzuziehen, um festzustellen, ob die Klausel im Einklang mit dem Gesetz steht und somit nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hier ist zum Beispiel an § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu denken. Wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Sofern der Käufer vorsieht, dass eine bestimmte Handlung des Verkäufers ein Anerkenntnis darstellt, kann die Klausel im Einklang mit § 212 Abs. 1 Nr. BGB stehen. So wird es möglich sein, die Verjährung wieder neu beginnen zu lassen, wenn der Verkäufer im Rahmen der Mängelgewährleistung einen Ersatz liefert und für diese Ersatzlieferung die Verjährungsfrist wieder erneut 2 Jahre betragen soll. Letztendlich wird die Individualvereinbarung hinsichtlich der Ersatzlieferung maßgeblich für die Wirksamkeit sein. Des Weiteren muss § 203 BGB beachtet werden. Sofern die Parteien Verhandlungen über die Berechtigung des Anspruchs führen, liegt ein Hemmungsgrund nach § 203 BGB vor. Der Käufer wird sich auf die Verhandlungen in seinen AGB berufen können. 

Das Gesetz sieht in § 443 BGB vor, dass der Verkäufer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgeben kann. Sofern tatsächlich eine solche Garantie vorliegt, stellt sich auch die Frage, welchen Zeitraum für die Garantie durch den Käufer bestimmt werden kann. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen der Verjährungsfrist heranzuziehen. 

Es kann auch für den Käufer von Interesse sein, die Dauer der Mängelbeseitigungsfrist klar festzusetzen. Hier wird eine wirksame starre Regelung nicht möglich sein, da der Verkäufer immer die Möglichkeit haben muss, den Mangel zu beseitigen und der Aufwand hierzu sich nicht von vornherein beziffern lassen wird. Hingegen ist es möglich, dass der Käufer die Anzahl der Beseitigungsversuche auf zwei beschränkt, da dies für beide Parteien einen angemessenen Ausgleich darstellt.

5.) Produkthaftungsregeln

a.) Bedeutung: Im Rahmen von Hersteller – Zulieferanten ist Haftung für die gelieferten Produkte von erheblicher Bedeutung, da die Produkthaftung gegenüber dem Endverbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. 

b.) Begriff: Die Produkthaftung ist ausdrücklich im Produkthaftungsgesetz geregelt. Wenn durch die Fehler eines Produktes der Tod, eine Körperverletzung, eine Gesundheitsbeschädigung oder eine Sachbeschädigung verursacht wird, muss der Hersteller des Produktes den Schaden ersetzen. 

c.) AGB

Wie bereits Eingangs erwähnt, kann die Haftung gegenüber dem Endverbraucher nicht ausgeschlossen werden. Insoweit ist lediglich eine klauselmäßige Regelung zwischen einem Hersteller und einem Zulieferer denkbar. 

Der Hersteller kann zum Beispiel eine AGB haben, wonach der Zulieferer verpflichtet ist, eine gesonderte Versicherung abzuschließen, um das Produkthaftungsrisiko abzudecken.  Im Grunde genommen ist eine solche Verpflichtung rechtmäßig. Allerdings kann sie ihre Grenze in der Höhe der Versicherungssumme finden. Die akzeptable Höhe des Versicherungsschutzes wird eine Frage des Einzelfalles sein und nach dem konkreten Vertragsverhältnis zu messen sein. Dies gilt auch für Rückrufkostenversicherungen, die gerade gegenüber Kfz-Zubehör-Zulieferern interessant sind. Da hier die Versicherungssumme sehr hoch angesetzt werden muss, sind die Versicherungsprämien für den Zulieferer auch sehr hoch und insoweit ist eine einfache AGB-Klausel nicht ausreichend um diese Pflicht zu begründen. 

AGB, wonach das technische Leistungsrisiko bei dem Zulieferer liegen soll, sind ebenfalls problematisch. Zwar können Qualitätsanforderungen durchaus vertraglich und klauselmäßig geregelt werden. Hingegen kann die Eingangskontrolle nicht derart auf den Zulieferer übertragen werden, sodass dieser insgesamt für die Kontrolle zuständig wird.

Darüber hinaus darf der Hersteller die gesamte Beweislast, dass ein Fehler unvorhersehbar und unabwendbar war, nicht gänzlich auf den Zulieferer übertragen. Zum einen widerspricht dies der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 12 a BGB, wonach die Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich des AGB-Verwenders liegen, nicht auf diesen übertragen werden dürfen. Zum anderen muss grundsätzlich derjenige, der den Anspruch geltend macht, die Fehlerhaftigkeit und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Da der Hersteller und der Zulieferer häufig als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, kann sich der Hersteller im Ergebnis nicht einfach der Haftung entziehen.

Dies ist auch zu berücksichtigen, soweit der Hersteller eine Freistellungsklausel gegenüber dem Zulieferer verwenden möchte. 

6.) Eigentumsvorbehalt

a.) Bedeutung

Eine wesentliche Regelung, die sehr häufig in AGB zu finden sind, ist die des Eigentumsvorbehaltes. Der Eigentumsvorbehalt bietet dem Hersteller oder Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit, dass er seine Vergütung erhält oder zumindest den Gegenwert. Der Käufer bzw. Besteller hat hingegen ein Interesse frei über die Ware verfügen zu können. 

b.) Begriff

Der Verkäufer oder das Werkunternehmen kann durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes seine Forderung sichern: Der Käufer bzw. Besteller erhält erst dann das Eigentum an der Ware, wenn diese vollständig bezahlt ist. Dabei werden häufig der einfache, der verlängerte oder der erweiterte Eigentumsvorbehalt vereinbart. 

c.) Abbedingung durch AGB

Grundsätzlich kann der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt durch AGB des Bestellers bzw. Käufers ausgeschlossen werden. Da der Verkäufer oder Werkunternehmer häufig den Eigentumsvorbehalt selbst über seine AGB vertraglich vereinbart, ist der § 306 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. (§ 306 BGB regelt die Folgen, wenn AGB nicht oder nur teilweise in den Vertrag einbezogen wurden oder unwirksam sind.) Da  der „normale“ Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB im Kaufrecht auch als Regelfall gilt, ist zweifelhaft, ob der Käufer diesen Eigentumsvorbehalt mit seinen AGB ausschließen kann. Im Zweifel wird er dies nur tun können, wenn er sehr gute Gründe hierfür hat. 

7.) Abtretungsverbote

Hier gilt das gleiche für Verkäufer und Käufer. Insoweit verweisen wir auf die allgemeinen Ausführungen über die Abtretungsverbote.

8.) Zahlungsbedingungen

a.) Bedeutung 

Für den Käufer ist die Möglichkeit auf die Zahlungsbedingungen Einfluss nehmen zu können von großer Wichtigkeit. Denn hier geht es um die essentialia negotii – einer der wesentlichen Vertragspflichten, der er nachkommen muss.

b.) Begriff 

Zahlungsbedingungen regeln eine Vielzahl von Fragen: Was muss der Käufer zahlen, wie muss er zahlen und wann muss er zahlen. 

c.) AGB

Was muss der Käufer zahlen?

Zunächst kann der Käufer die Verpflichtung zur Zahlung eines Festpreises anstreben. Aufgrund der Vertragsfreiheit muss der Lieferant entscheiden, ob er zu diesen Bedingungen leisten möchte.

Die Grenze der Festsetzung des Preises durch den Käufer ist dort, wo das Risiko willkürlich, unvorhersehbar oder unkalkulierbar für den Lieferanten wird. (Siehe auch die obigen Erläuterungen bezüglich der einseitigen Änderungsbefugnisse.)

Wann muss der Käufer zahlen?

Insgesamt kann sich der Käufer nicht der Zahlung entziehen, wenn er sich auf eine sehr weite Irrtumsklausel in seinen AGB beruft. Unterliegt der Käufer einem Irrtum, der ihn zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt, stehen die AGB im Einklang mit dem Gesetz und die Klausel ist wirksam. Unterliegt der Käufer einem weitergehenden Irrtum, wie zum Beispiel einem Motivirrtum, kann er sich ein Anfechtungsrecht einräumen. 

Die Zahlung kann aufgrund eines nach den AGB begründeten Leistungsverweigerungsrechts verzögert werden. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht wirksam durch AGB vereinbart wurde, ist diese Art der Verzögerung unproblematisch.

Skontoabzüge und –fristen müssen grundsätzlich individuell vereinbart werden. Die Höhe des Skontos unterliegt nicht der AGB-Kontrolle. In der Regel wird ein Skonto von 2 – 3 % gewährt, wenn der Käufer innerhalb von 14 Tagen zahlt. Wesentlich längere Fristen müssen hingegen an § 307 Abs. 1 BGB gemessen werden und können gegebenenfalls eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Denn durch eine solche Klausel kann die Fälligkeit der Rechnung insgesamt hinausgeschoben werden, sodass der Verkäufer unverhältnismäßig lange auf die Begleichung seiner Rechnung warten muss.

Wie muss der Käufer zahlen?

Klauseln, die dem Käufer gestatten, die Forderung in bar oder per Scheck zu zahlen, sind unbedenklich. Im letzteren Fall muss das Konto natürlich gedeckt sein. Wechselzahlungen müssen vereinbart werden. 

9.) Aufrechnung

a.) Bedeutung: Der Käufer ist verpflichtet, nach § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis zu entrichten. Hat er eine Gegenforderung gegen den Verkäufer, ist es in seinem Interesse hiermit aufrechnen zu können. Damit sichert er seine Forderung gewissermaßen ab. 

b.) Begriff: Die Aufrechnung ermöglicht es einem Schuldner, mit einer Forderung, die er gegen den Gläubiger hat, seine Schulden bei diesem in dieser Höhe zu tilgen. 

c.) AGB-Klauseln

Klauseln, die dem Käufer die Aufrechnung gestatten, sind in der Regel wirksam. Das Gesetz sieht nach §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung vor, so dass entsprechende AGB rechtmäßig sind. Dies gilt allerdings nicht für Konzernverrechnungsklauseln, wobei der BGH die Wirksamkeit im kaufmännischen Verkehr noch offen gelassen hat. In der Insolvenz sind sie auf jeden Fall unwirksam. 

10.) Geheimhaltungsklauseln und Wettbewerbsverbote

a.) Bedeutung

Geheimhaltungsklausen und Wettbewerbsverbote werden regelmäßig von Unternehmen verwendet, die besonderes Know-How und Wissen im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages preisgeben. So kann es auch vorkommen, dass der Besteller dem Auftragnehmer besondere Informationen übermitteln muss, so dass dieser die geschuldete Leistung erbringen kann. In diesem Fall hat ausnahmsweise der Auftraggeber ein Geheimhaltungs-Interesse. 

b.) Begriff 

Geheimhaltungsklauseln verpflichteten den Vertragspartner, bestimmte Informationen, Wissen oder Know-How besonders vorm Zugriff Dritter zu schützen und nicht an Unbefugte weiterzugeben. Wettbewerbsklauseln verpflichten den Vertragspartner auf eine andere Art und Weise zur Geheimhaltung. Das, was der Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung an Wissen erlangt hat, soll er nicht im Rahmen einer ähnlichen Tätigkeit in einer anderen Firma weitergeben können. 

c.) AGB-Klauseln 

Geheimhaltungsklauseln sind immer dann wirksam, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Das berechtigte Interesse ist nicht gegeben, wenn es sich um allgemein bekanntes Wissen handelt oder um Wissen, das auf sonstige Weise öffentlich bekannt geworden ist, ohne dass eine Vertragsverletzung vorliegt. 

Wettbewerbsverbote sind auch zulässig, wenn hierfür ein wesentliches, berechtigtes Interesse vorliegt.

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