AGB – Fälligkeitszinsen

Bedeutung:

Jeder Geschäftsmann hat ein Interesse an der pünktlichen Zahlung für die von ihm erbrachte Leistung. Durch die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen soll der Druck auf den Vertragspartner ausgeübt werden, die Zahlung auch innerhalb der vom Verkäufer vorgesehenen Frist zu leisten.

Begriff:

Fälligkeitszinsen sind Zinsen, die berechnet werden, wenn die Forderung fällig ist, jedoch noch keine Zahlung erfolgt ist. Die Fälligkeitszinsen sind nicht mit den Verzugszinsen zu verwechseln, da diese erst mit dem Verzug entstehen. 

AGB: 

Fälligkeitszinsen können entweder als Vertragsstrafe oder Schadenspauschalierung vertraglich vereinbart werden. Die Einordnung wird von dem Zweck der jeweiligen Klausel zu entnehmen sein. 

Im Rahmen einer Individualvereinbarung sind Fälligkeitszinsen grundsätzlich zulässig, gleichgültig ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Endverbraucher oder einen Kaufmann handelt. 

Unter Kaufleuten ist auch der § 353 HGB zu berücksichtigen, da nach dieser Norm Kaufleute Fälligkeitszinsen berechnen dürfen. Hier ist der gesetzliche Zinssatz von 5 % p.a. vorgesehen. Allerdings können die Fälligkeitszinsen nur dann verlangt werden, wenn der AGB-Verwender wiederum berechtigt ist, die Hauptforderung zu verlangen. Da das Gesetz eine bestimmte Höhe für die Fälligkeitszinsen vorgesehen hat, stellt die klauselmäßige Überschreitung dieses Zinssatzes einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. 

Der BGH hat bislang offen gelassen, ob Fälligkeitsklauseln gegenüber dem Verbraucher im Rahmen von AGB vereinbart werden dürfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine solche Klausel unwirksam ist, da der Verbraucher davon ausgehen wird, dass er erst dann Zinsen zahlen muss, wenn er in Verzug ist.

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