Fussballtickets – AGB und Wettbewerbsrecht

Einführung

Allgemeine Geschäftsbedingung sind vertragliche Regelungen, die zwischen den Parteien vereinbart werden. Insoweit geltend sie auch nur zwischen den Vertragspartnern. Verträge zu Lasten Dritter sind nicht zulässig. 

Diese inter partes Wirkung hat Folgen für den Vertrieb von Waren. Möchte der Verkäufer, dass der Wiederverkauf seiner Ware bestimmter AGB unterliegt, so kann er eine entsprechende Vereinbarung mit seinem Vertragspartner treffen. Wenn der Vertragspartner aber nicht eine ähnliche AGB mit seinem Kunden abschließt oder wenn er diese nicht wirksam mit dem Kunden abschließen kann, dann ist dieser Kunde an etwaige Beschränkungen nicht mehr gebunden. Der Vertragspartner kann sich damit gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht haben, aber der Kunde bleibt von der Beschränkung frei. 

Insbesondere selektive Vertriebssysteme und Direktvertriebsysteme sind hiervon betroffen. 

Auch Veranstalter, die die Preise und Vertriebswege ihrer Tickets kontrollieren möchten, sind von diesem Problem betroffen. 

Ticketverkauf

Der BGH hat sich mit dieser Frage in einer aktuellen Entscheidung befasst, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06.

Der Betreiber einer Fußballmannschaft versuchte das Problem der Schwarzmarkt-Karten einzudämmen, indem er die Karten nur selbst und durch offizielle Verkaufsstellen angeboten hat. In den AGB des Betreibers wurde mit dem Käufer vereinbart: „Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.“ Das sodann von dem Betreiber verklagte Unternehmen kauft Karten beim Veranstalter, bei den offiziellen Verkaufsstellen oder von Privatpersonen, die sie über Zeitschriften, Internetwerbung und eBay ausfindig machen. Die Beklagte wurde auf Unterlassung mit dem Handel mit den Eintrittskarten des Klägers in Anspruch genommen. 

Der BGH hat bei seiner Beurteilung des Sachverhalts nach den unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten der Beklagten differenziert. 

Soweit die Beklagte die Tickets direkt von dem Kläger oder einer der offiziellen Verkaufsstellen erworben hat, so wurde die Handlung der Beklagten als Schleichbezug bewertet. Die Beklagte handele unter Kenntnis der für sie geltenden AGB. Ferner habe die Beklagte zwischenzeitlich eine Abmahnung von dem Kläger erhalten und könne daher die Karten nur unter Täuschung ihrer Wiederverkaufsabsicht direkt erwerben. Damit sei der Tatbestand der Mitbewerberbehinderung nach dem UWG verwirkt. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass der Kläger legitime Interessen verfolge, nämlich die Preiskontrolle zu Gunsten der Fußballfans und der Sicherheit. Hinter diesem Interesse trete das Interesse des Beklagten. 

Der BGH hat in diesem Urteil explizit entschieden, dass das Verbot des Schleichbezuges sowohl für die selektiven Vertriebswege als auch für die Direktvertriebssysteme gelte. 

Dies gilt jedoch nicht für die Tickets, die die Beklagte von Dritten, wie z.B. Privatpersonen, beziehe. Der Kauf von Tickets von diesem Personenkreis stelle weder das Verleiten zum Vertragsbruch noch das Ausnutzen fremden Vertragsbuchs dar. Das Verleiten zum Vertragsbruch setze voraus, dass der Betroffene gezielt und bewusst dahin gelenkt wird, seine vertraglichen Pflichten zu verletzen. Bei allgemeinen Suchanzeigen fehle es an einer gezielten Handlung. Auch das Ausnutzen des fremden Vertragsbruchs liege nicht vor, da besondere wettbewerbswidrige Umstände nicht gegeben seien. 

Fazit für den Betreiber der Fußballmannschaft: Sein Unterlassungsanspruch besteht nur bei Tickets, die der nicht offizielle gewerbliche Händler direkt von ihm oder einer offiziellen Verkaufsstelle erworben hat.

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