Markenrecht: Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Solche Angaben werden national und international geschützt. So werden z.B. in §§ 126 ff MarkenG die Herkunftsangaben geschützt. Daneben gibt es eine Vielzahl internationaler Abkommen und bilateraler Verträge, die ebenfalls die Geografische Herkunftsangabe erfassen.

Darüber hinaus kann der Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen beantragt werden. Für das Eintragungsverfahren ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Nach Prüfung durch das Amt wird der Antrag an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft übermittelt.

Gleichgültig ob die Herkunftsangaben eingetragen sind oder nicht, kann der Verletzer bei einer Rechtsverletzung nach §§ 127, 128 MarkenG oder nach Art. 8 oder 13 der Verordnung (EWG) 510/2006 auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 UWG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ausgenommen von dem Schutz einer geografischen Herkunftsangabe / geografischen Angabe und Ursprungsbezeichnung sind jedoch die Gattungsbezeichnungen. Es ist möglich, dass eine Angabe ihre ursprüngliche Bedeutung als solche verliert und nur noch als Angabe über die Art, Beschaffenheit, Sorte oder sonstige Eigenschaft oder Merkmal des Produktes dient. Im Falle einer solchen Umwandlung kann kein Schutz als Herkunftsangabe gewährt werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall problematisch. 

In einem aktuellen Fall vor dem Bundespatentgericht ging es um die Eintragung der Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ als geschützte geografische Angabe. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob „Münchner Weißwurst“ eine geografische Angabe oder eine Gattungsbezeichnung ist.

Das BPatG ist zum Ergebnis gekommen, dass es sich zwar um eine Bezeichnung handelt, wo das Produkt ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde. Inzwischen sei es jedoch eine Gattungsbezeichnung geworden und somit sei die Eintragung in das europäische Register ausgeschlossen.

Dabei hat das BPatG diverse unterschiedliche Kriterien zur Frage des Vorliegens einer Gattungsbezeichnung geprüft: 1) Gibt es nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für dieses Produkt? 2) Wie sind die Marktverhältnisse im In- und Ausland? 3) Wie sind die Marktverhältnisse in München/Landkreis München? 4) Wie sind die Marktverhältnisse außerhalb Münchens? 5) Wie stellt sich der Marktauftritt des Produktes dar? 6) Wie fassen die Verkehrskreise die Angabe auf?

Das Gericht hat festgestellt, dass 95 % der Weißwurst-Produktion außerhalb Münchens stattfindet. Auch der Verzehr der Ware sei im ganzen südbayerischen Raum verbreitet und nicht auf München fixiert. Entsprechend sei die Aufmachung der Produkte nicht mit Münchner-Symbolik, sondern eher bayerisch, nämlich durch die Verwendung der weiß-blauen Rauten.

Im Ergebnis war das BPatG der Auffassung, dass es sich bei der „Münchner Weißwurst“ um eine Gattungsbezeichnung handelt, siehe Beschluss vom 17.02.2009, Az. 30 W (pat) 22/06. 

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