Unterhalt und Private Altersvorsorge

Dem verschärft Unterhaltsverpflichteten ist ein Betrag von 4% seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 137/07).

Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu abzugsfähigen Aufwendungen für die Altersvorsorge. Dennoch Vorsicht bei Verträgen zur zusätzlichen Altersvorsorge, die in engen zeitlichen Zusammengang mit der Trennung oder danach begründet werden (Neuabschlüsse). Hier könnte der Einwand einer vorrangig unterhaltsrechtlich motivierten Reduzierung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit drohen. Dann müßte diese zusätzliche Altersvorsorge aus dem sogenannten Selbstbehalt bezahlt werden, könnte also bei der Unterhaltsberechnung nicht in Abzug gebracht werden.

Weitere Beiträge

Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Teil 3 Grundlagen

TEIL 3 Begriffe und Grundlagen   Der Wechsel zwischen zwei Datenverarbeitungsdiensten soll ohne große Erschwernisse und Ausfallzeiten für den Kunden möglich sein. „Wechselleichtigkeit“ und das Recht auf Datenportabilität sind die 2 Stichworte unter denen die Eingriffe in die Privatautonomie von

Mehr lesen »
Nach oben scrollen