Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse

der neue Schlüsselbegriff des BGH beim nachehelichen Unterhalt. Er soll einer angemessenen Berücksichtigung veränderter Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse nach Scheidung Rechnung tragen. Darunter fällt auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes gegenüber einem Kind aus seiner jetzigen (neuen) Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der geschiedenen Ehefrau geboren worden ist.

Bei der Bedarfsbemessung ist eine etwaige Unterhaltspflicht, nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für das minderjährige Kind, gegenüber seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen. Der so genannte Dreiteilungsgrundsatz kommt in Betracht, so jetzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2008, 10 WF 227/08. Gemeint ist eine angemessene Bedarfsermittlung zwischen geschiedener und jetziger Ehefrau sowie dem pflichtigen Ehemann. Deshalb Dreiteilungsgrundsatz.

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