Außenanstrich von Fenstern und Türen als Schönheitsreparatur?

Nein, zumindest nicht wenn es um die Wohnungseingangstür, die Fenster, die Balkontür und die Loggia geht. Dies hat der BGH jüngst mit Urteil vom 18.02.2009 (VIII ZR 210/08) entschieden. Nun, das war so schon bekannt. Wichtig an dieser Entscheidung ist vielmehr , dass durch eine derartige Ausdehnung die Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam wird, weil darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt. Denn die Abnutzung im Außenbereich ist keine typischerweise durch den Mieter verursachte mehr.

Auch hier ist also Vorsicht geboten: wer dem Mieter zuviel per Vertrag aufbürdet, bekommt vielleicht gar nichts, als Vermieter. Schönheitsreparaturklauseln sind daher stets in der Gesamtschau des Mietvertrages zu würdigen und nie isoliert.

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