Urheberrecht: Die Nutzung eines Werkes in der Werbung

Die Nutzung eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne wird in der Regel in einem Lizenzvertrag geregelt. Insbesondere sollte dort die Frage geklärt werden, was der Lizenznehmer darf, wie lange er das Werk nutzen darf und für welchen räumlichen Geltungsbereich die Nutzungsrechte übertragen werden. 

Ist in dem Vertrag einiges ungeklärt gelassen, so muss der Lizenznehmer sehr sorgfältig prüfen, in welchem Umfang er das Werk tatsächlich nutzen darf, denn es gilt die Zweckübertragungslehre. Es werden nämlich im Zweifel nur die Nutzungsrechte übertragen, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Dies ist eine Auslegungsfrage. Allerdings geht die Auslegung der Vereinbarung zu Lasten des Lizenznehmers, wenn er nicht darlegen kann, dass er die konkreten Nutzungsrechte zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt. 

Häufig hat der Anbieter der Ware gar keinen eigenen Vertrag mit dem Urheber oder dem Rechtsinhaber, sondern er hat die Ware auf dem europäischen Markt erworben und möchte sie nunmehr weiterverkaufen. Dafür möchte er die Ware auch gerne bewerben, am besten natürlich mit einer Abbildung der Ware selbst, wenn die Werbung grafisch ist. Dies ist nach der BGH-Entscheidung „Parfumflakon“ zulässig. Der BGH stellte fest, dass zur Bewerbung eines Parfums, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon angeboten wird, auch der Flakon in der Werbung ohne die weitere Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers beworben werden darf. Der BGH argumentierte, dass wenn ein Produkt im Einverständnis des Urhebers bzw. Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden ist, auch die Möglichkeit das Produkt zu bewerben gegeben sein muss. Hier gilt der Grundsatz der Erschöpfung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG. 

Der Grundsatz der Erschöpfung erlaubt jedoch nicht jede Form der Werbung sondern nur die „übliche“ Werbung. Die Frage nach der üblichen Werbung ist wiederum eine Frage des Einzelfalls und sollte sorgfältig geprüft werden, bevor die Werbemaßnahme in der Öffentlichkeit verbreitet wird. 

Dies zeigt ein Fall vor dem Landgericht München I vom 03.12.2008, Az. 21 O 8276/08. Danach hatte ein Händler, der Unterhaltungselektronik vertreibt, Pumuckl-DVDs beworben. In dem Werbeprospekt wurden jedoch nicht nur die DVDs mit der jeweiligen Abbildung der Figur Pumuckl wiedergegeben, sondern der Händler hatte auch noch eine Figur herausgelöst, gedreht, vergrößert und so dargestellt, als ob er die Preisangabe für die DVDs gemalt hätte. Die Urheberin der Pumuckl-Figur hatte zwar dem Vertrieb der DVDs mit der Abbildung der Figur zugestimmt, so dass der Vertrieb der DVDs mit Abbildung zulässig war. Mit der Verwendung der Figur in der abgewandelten Form war sie aber nicht einverstanden. Deshalb hat sie auf Unterlassung geklagt, insbesondere soweit der Händler die Urheberin nicht als solche mit der Abbildung benannt hat. 

Das Landgericht München hat entschieden, dass die Nutzung in dem Werbeprospekt tatsächlich unzulässig sei, denn es sei keine „übliche Werbung“ für das Produkt selbst. Pumuckl sei zum Zwecke der Werbung zweckentfremdet worden. Die Figur diene als eigenständiges Werbemittel ohne im inneren Zusammenhang mit den DVDs zu stehen. 

Insoweit sollte bei dem Vertrieb von urheberrechtlich geschützter Ware immer darauf geachtet werden, dass solche Maßnahmen vertraglich genehmigt sind. Besteht kein direktes Vertragsverhältnis, so bedarf die konkrete Werbemaßnahme einer entsprechenden Prüfung.

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