Software Lizenzvertrag: Software as a service Teil I

Software soll wie ein Taxi oder wie Strom verwendet werden können. Der Kunde soll sich nicht mehr mit den Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Installation, der Auswahl der richtigen Hardware und Softwareumgebung, der Pflege der Software und der notwendigen Anpassung der Hardware auseinandersetzen müssen. Nach dem Zugriff via VPN oder über  über das Internet können problemlos bestimmte Programme aufgerufen werden, ohne daß der Kunde technischen Sachverstand mitbringen müsste. Man kann einen Fernseher benutzen, ohne sich um Hardware oder Software zu kümmern, man kann ein Taxi besteigen ohne zu wissen, wie der Motor funktioniert. Und zum anderen kann man das Programm erst einmal ohne große Anfangsinvestitionen verwenden, testen und nutzen. Aber dann kommt es zu einem entscheidendem Unterschied. Anders als bei einem Taxiunternehmen findet bei Software nach einiger Zeit eine starke Anbietung an einen bestimmten Anbieter statt. Zum einen, weil sich niemand fortwährend in die Bedienung neuer Software einarbeiten kann. Zum anderen, weil die erzeugten Daten nur in den seltensten Fällen mit den Programmen anderer Anbieter kompatibel sind. Auch hier gilt also: Drum prüfe, wer sich an eine Software bindet, ob er den richtigen Anbieter ausgesucht hat. Soweit die betriebswirtschaftlichen Überlegungen.

Rechtliche Einordnung und Abgrenzung von SAAS, ASP, Rechenzentrums-, Hosting und Providingverträgen

Die rechtliche Einordnung der Leistungen ist von entscheidender Bedeutung. Ich habe schon verschiedentlich dargelegt, daß die von den IT-Anbietern verwendeten Verträge regelmäßig als Standardverträge zu qualifizieren sind. Sie werden mit der Intention formuliert, mehr als einmal verwendet zu werden und sind damit als Standardverträge – oder im juristischen Jargon – als AGB zu qualifizieren. AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – müssen nach § 307 BGB dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, um wirksam zu sein. Ein Vertrag, der einen Kauf regelt, darf nicht von wesentlichen Leitbildern der gesetzlichen Regelungen zum Kauf abweichen. Entsprechendes gilt für die Standardverträge, die im Rahmen von SAAS oder Cloud Computing eingesetzt werden. Von Anbieterseite ist häufig zu hören, daß Cloud Computing oder SAAS (Software as a service) als ein Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist. Das stimmt so nicht nicht. Man muß unterscheiden, wie die Leistungen des Anbieters gegenüber dem Kunden genau ausgestaltet sind:

ASP

Überlässt der Anbieter dem Kunden gegen Entgelt einen zeitlich begrenzten Zugriff der Software (ASP) handelt es sich um einen Mietvertrag (so ausdrücklich der BGH). Die Haftung nach außen mag nach dienstvertraglich rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein, weil die Daten erst über das Internet oder via VPN übermittelt werden müssen. Aber das zeitlich begrenzte Zurverfügungstellen von Hardware und Software ist nach Mietrecht zu beurteilen und muß auch so in den Verträgen geregelt werden, damit diese wirksam sind. Diese Verträge umfassen gegenüber dem Kunden nur zwei Leistungstypen, die vertraglich berücksichtigt werden müssen: Die Vermietung der Software und das Zurverfügungstellen der Daten an einem Knotenpunkt, von dem aus die Daten über das Internet übermittelt werden können.

Teil II

Weitere Beiträge

AÜG in der IT 2024 Teil I

AÜG in der IT – Überlegungen Die Schwierigkeiten sind bekannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz passt nicht für die Belange der IT Branche. Arbeitet ein Mitarbeiter eines IT Unternehmens dauerhaft für einen bestimmten Kunden und ist dieser in den Betrieb und die Betriebsorganisation

Mehr lesen »

Die KI-Verordnung  2024/ Teil I

Gleich zu Beginn ein Hinweis: Es gibt im Netz schon eine große Anzahl von Hinweisen zur neuen KI Verordnung (KI-VO oder AI act). Da ich diese Blogs nun nicht aus wissenschaftlichem Interesse sondern aus der Perspektive der IT Unternehmen schreibe,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen