Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Wenn kein anderes Schutzrecht hilft, dann gibt es den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG.

Viele Bereiche sind durch individuell ausgestaltete Schutzrechte geschützt. So gibt es für Marken, geschäftliche Kennzeichen und Titel das Markengesetz, für Werke der geistigen Schöpfung das Urhebergesetz, für ästhetische Muster das Geschmacksmustergesetz. Technische Erfindungen und sonstige Erfindungen werden über das Patent- und Gebrauchsmustergesetz geschützt.

Es gibt aber regelmäßig Situationen, in denen der Sonderrechtsschutz nicht den gewünschten Schutz bietet. In diesem Fall kann der Verletzte sich gegebenenfalls auf einen Anspruch nach § 4 Nr. 9 UWG berufen, soweit der Anspruchsinhaber sich gegen eine unlautere Nachahmung wehren möchte.

Ein solcher Fall lag bei einer Klage des Internetdienstes Facebook gegen den Internetdienst StudiVZ vor. Dabei wurde StudiVZ auf Unterlassung der Nutzung bestimmter Gestaltungselemente, die das „Look & Feel“ der Seite prägen, in Anspruch genommen. Obgleich das mit der Sache befasste Landgericht Köln der Auffassung war, dass grafische und funktionale Ähnlichkeiten vorhanden waren, lehnte das Gericht einen Anspruch auf Unterlassung ab, siehe LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08.

Zunächst prüfte das Gericht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 a UWG, nach denen durch die Nachahmung eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegen muss. Die Voraussetzungen seien hierfür allerdings nicht gegeben, da eine gewisse Bekanntheit für das nachgeahmte Produkt zum Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung vorliegen müsse. Diese Bekanntheit sei nicht von Facebook nachgewiesen.

Auch der Tatbestand des § 4 Nr. 9 b UWG sei nicht gegeben. Danach liegt eine Wettbewerbsrechtsverletzung vor, wenn die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Da auch hierfür eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts vorliegen muss, waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, zumindest hat die Klägerin das Vorliegen nicht hinreichend dargelegt.

Letztlich waren nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 c UWG erfüllt. Die Nachahmung ist nämlich auch dann rechtswidrig, wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Facebook hat das Vorliegen dieses Tatbestandes als erfüllt angesehen, da ein Mitgründer von StudiVZ während seines USA–Aufenthaltes Mitglied bei Facebook war. Das Gericht hat diese Art der Kenntniserlangung nicht als unredlich erachtet, da jedem Mitglied die Gestaltungselemente von Facebook bekannt waren und es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelte.

Eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 9 UWG liege ebenfalls nicht vor, denn Facebook sei nicht daran gehindert, sein Produkt auf dem deutschen Markt anzubieten und zu etablieren. Eine systematische Nachahmung sei auch nicht gegeben.

Die weitergehenden von Facebook geltend gemachten Unterlassungsansprüche wurden ebenfalls vom Gericht nicht als begründet erachtet.

Obgleich der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz als allgemeiner Auffangtatbestand gilt, so muss in jedem Einzelfall das Vorliegen des geltend gemachten Tatbestands sorgfältig geprüft und dargelegt werden.

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