Wettbewerbsrecht: Jeder 100. Einkauf gratis

Der BGH hat mit Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 31/06, festgestellt, dass die Werbung „jeder 100. Einkauf gratis“ keine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt.

Klägerin war der Verein für lauteren Wettbewerb e.V. Die Beklagte betreibt eine Vielzahl von „Extra Verbrauchermärkten“ und warb mit dieser Aktion für eine Woche.

Die Klägerin hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, da einerseits ein Gewinnspiel im Sinne von § 4 Nr. 6 UWG (Fassung 2004) und eine unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG (Fassung 2004) vorläge.

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.

Zunächst wurde geprüft, ob eine kaufabhängige Teilnahme an einem Preisausschreiben oder einem Gewinnspiel vorliegt. Die Veranstaltung solcher abhängigen Preisausschreiben oder Gewinnspiele ist nach § 4 Nr. 6 UWG (alte und neue Fassung) wettbewerbswidrig, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden. Der BGH war der Auffassung, dass es bereits an einer Koppelung des Gewinnspiels mit dem Einkauf fehle. § 4 Nr. 6 UWG sei eng auszulegen und komme nur dann zur Anwendung, wenn der Verbraucher eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen muss, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Im vorliegenden Fall sei aber der mögliche Gewinn unmittelbar mit der vertraglichen Leistung (=Einkauf) verbunden. Insoweit handele es sich nicht um eine Koppelung, sondern um eine besondere Preisgestaltung, die nicht von § 4 Nr. 6 UWG erfasst werde.

Des Weiteren vertrat der BGH die Auffassung, dass es sich nicht um eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher handele. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Kaufentschluss des Verbrauchers nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern durch die Gewinnchance bestimmt wird.

Im konkreten Fall sei jedoch die Chance den kostenlosen Einkauf zu gewinnen derart gering, dass der BGH nicht von einem solchen Ausnahmetatbestand ausgehen konnte. Der Verbraucher könne nicht verdrängen, dass er wahrscheinlich für seinen Einkauf zahlen müsse und deshalb würde er nicht maßlos einkaufen.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen