Ist das „verspätete“ Mieterhöhungsverlangen noch wirksam?

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Aber gilt das auch beim Mieterhöhungsverlangen?
Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter fünf Jahre (!) nach Vorliegen der Erhöhungsvoraussetzungen eine Mieterhöhung verlangt. Das scheint nicht unproblematisch, bedenkt man, dass dieser Zeitraum über der Regelverjährung (3 Jahre) und erst recht einer sogenannten Verwirkung liegt.

Dennoch kein Problem, meint das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.05.2009 (6 O 240/08). Zu dem Zeitablauf müssen nämlich noch weitere besondere Umstände im Verhalten des Vermieters hinzukommen, die die Feststellung rechtfertigen, der Mieter habe bereits darauf vertrauen dürfen, der Vermieter würde die Erhöhung nicht mehr geltend machen. Die Juristen nennen dies Umstandsmoment.

Hat der Vermieter zu keinen früheren Zeitpunkt eine erhöhte Miete eingefordert und anschließend von einer erhöhten Miete abgesehen, liegt hierin kein solch ausreichendes Umstandsmoment.

So ganz überzeugend scheint mir das nicht. Denn der hier verstrichene Zeitraum liegt deutlich über der Regelverjährung und die zeigt immerhin, wo der Gesetzgeber Rechte allgemein durch Zeitablauf beschneiden wollte.

Daher kann allen Vermietern nur unbedingt empfohlen werden, Gestaltungsrechte möglichst umgehend auszuüben. Nur so kann die gewünschte Sicherheit erreicht werden, das die Rechtsausübung nicht an Zeitschranken scheitert.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen