Mietminderung bei negativer Flächenabweichung ?

Grundsätzlich ja. Weicht die tatsächliche Fläche eines Gewerbemietobjektes um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der zur Minderung der Miete berechtigt.

Aber ist eine Minderung bei einer geringeren Abweichung als 10 % ausgeschlossen?
Nein, nicht unbedingt. Allerdings muss dann der Mieter darlegen, dass durch diese Abweichung der vertragsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird. So dass Kammergericht mit Urteil vom 05.02.2009 (12 U 122/2007).

Das wird nicht immer ganz einfach sein. Dann wird es regelmäßig darum gehen, was der Mieter konkret im Mietobjekt vorhatte und inwieweit dies durch die negative Flächenabweichung vereitelt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bestimmtes Mobiliar nicht gestellt werden kann oder etwa nach Stellen des Mobiliars nicht mehr genug Freifläche für Publikumsverkehr vorhanden ist, wenn zwischen den Lastregalen plötzlich der Stapler nicht mehr durch passt oder die Entnahme der Waren (auf Paletten) nicht mehr geht. Auch eine Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften lohnt, wie etwa Mindestbreiten von Fluren und Fluchtwegen. Insgesamt ist also auch hier ein kritischer Blick gefordert. Denn auch eine prozentual geringere Abweichung von unter 10% kann sich eben doch stark auswirken und so einen Mietmangel darstellen.

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen