Franchise-Verträge und kartellrechtliche Aspekte

Franchise-Verträge regeln generell, welche Produkte oder Dienstleistungen auf eine bestimmte Art und Weise angeboten werden. Dabei ist es für den Franchisegeber oft sinnvoll, eine einheitliche Preisgestaltung und gegebenenfalls Gebietsschutz mit seinem Franchisenehmer vertraglich zu vereinbaren. Solche Regelungen werden jedoch durch das deutsche und europäische Kartellrecht beschränkt. Aufgrund des Verweises des § 2 Abs. 2 GWB auf die Vorordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die entsprechende Anwendung des Art. 81 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist grundsätzlich das EU-Kartellrecht maßgeblich.

Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Vertrags muss in folgenden Schritten vorgegangen werden: 1) Verstößt die Vereinbarung gegen ein Verbot des Art. 81 Abs. EGV? 2) Wenn ja, kann die Vereinbarung nach der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/99 zulässig sein? 3) Ist die Vereinbarung auch nach der GVO 2790/99 nicht zulässig, verbleibt nur die Möglichkeit einer Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV.

Im Rahmen dieser Drei-Stufen-Prüfung kann es erforderlich sein, zu klären, ob es sich bei dem fraglichen Franchise-Vertrag um einen Subordinations- oder Partnerschaftsvertrag handelt.

Nach Art. 81 Abs. 1 EGV sind z.B. folgende Vereinbarungen zwischen Unternehmen unzulässig:

eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise

eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Geschäftsbedingungen

Einschränkungen oder Kontrollen hinsichtlich der Erzeugung

Einschränkungen oder Kontrollen hinsichtlich des Absatzes

Einschränkungen oder Kontrollen hinsichtlich technischer Entwicklungen

Einschränkungen oder Kontrollen hinsichtlich Investitionen

eine Aufteilung von Märkten

eine Aufteilung von Versorgungsquellen

Allerdings sind gerade solche Vereinbarungen bei einem Franchise-Vertrag nicht überraschend.

Deshalb ist die GVO 2790/99 sehr wichtig.

Diese Gruppenfreistellungsverordnung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn hinsichtlich des relevanten Marktes der Marktanteil über 30% ist. Soweit diese GVO anwendbar ist, sind Gebietsschutzvereinbarungen zulässig. Passive Verkäufe sind jedoch gestattet. Verboten bleiben auch bei der Anwendbarkeit der GVO Preisbindungen. Bezugspflichten des Franchisenehmers sind ebenfalls nicht gestattet, wenn diese mehr als 80% der erforderlichen Waren sind.

Verstößt ein Vertrag gegen das EGV oder das GWB, dann ist die Vereinbarung unwirksam.

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