Handelsvertreter – Vertragsrecht II – Pflichten des Vertreters

Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung und den Abschluß von Geschäften bemühen. In gewisser Weise induziert dieser Umstand auch die Verpflichtung von Mindestumsätzen, allerdings kann in Verträgen keine  Summe für Mindestumsätze festgelegt werden. Falls der Vertrag für den Fall des Nichterreichens Schadensersatzpflichten anordnet oder die Kündigung des Handelsvertreters als Folge vorsieht, ist die Regelung unwirksam, §§ 86 Abs.4, Abs.1 HGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Dazu gehört auch die Pflicht, dem Geschäftsherrn unverzüglich Anzeige von Geschäftsvermittlungen zu geben, wobei auch die Verwendung bestimmter Formulare rechtlich sicher nicht zu beanstanden ist.

Von Interesse ist die Pflicht, die Bonität des Kunden zu prüfen. Dabei gilt als Faustregel, daß der Vertreter verpflichtet ist, bei Neukunden eine gründliche Prüfung vorzunehmen. Bei Bestandskunden ist er zur Durchführung einer Prüfung nur verpflichtet, wenn entsprechende Umstände vorgeben. Unwirksam sind ebenso alle Regelungen, die von dem gesetzlichen Berufsbild des Handelsvertreter abweichen. Alle Pflichten, die typischerweise dazu gehören können vertraglich verankert werden.

Natürlich gehört auch das Verbot, Wettbewerb gegen den Geschäftsherren zu betreiben zu den Kernpflichten des Handelsvertreters. Zwischen Handelsvertreter und Geschäftsherren gibt es eine Treuepflicht, die es dem Handelsvertreter untersagt, Waren oder Dienstleistungen gegenüber Dritten anzupreisen, die mit den Waren oder Dienstleistungen des Geschäftsherren identisch oder ähnlich sind. Die jüngere Rechtsprechung des BGH lässt bei der Formulierung dieser Wettbewerbsverbote aber Vorsicht angeraten sein. Denn der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung, die ich auf dieser Seite bereits besprochen habe, angezeigt, daß nur diejenigen Wettbewerbsverbote legitim sind, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Die Klauseln haben sich auf das Notwendige zu beschränken und sind transparent – also für den Handelsvertreter verständlich – zu formulieren. Verletzungen des Wettbewerbsverbots können Vertragsstrafen auslösen oder zur fristlosen Kündigung des Vertrags bei Forderung entsprechenden Schadensersatzes führen.

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