Markenrecht: Die Haftung des Admin-C

Marken und Domains stehen regelmäßig im Kollisionskurs: Zwischen einer Marke und einem Domainnamen kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen, so dass der Markeninhaber häufig einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Domaininhaber durchsetzen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wer der Anspruchgegner solcher Ansprüche ist:

Bei der Frage der Passivlegitimation kommt z.B. der Admin-C in Frage.

Der Admin-C ist eine natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Domaininhabers benannt wird. Diese natürliche Person hat das Recht (und gegenüber der DENIC auch die Pflicht) verbindliche Entscheidungen bezüglich einer Domain vorzunehmen. Über eine WHOIS-Anfrage kann der Admin-C ermittelt werden.

Grundsätzlich wird der Domaininhaber selbst in Anspruch genommen, wenn es zu einem Streit kommen sollte. Hat aber der Domaininhaber keinen Sitz in Deutschland oder ist er aus anderen Gründen nur schwer zu greifen, wird der Admin-C interessant.

Es herrscht im Bereich des Markenrechts ein Streit darüber, ob und inwieweit der Admin-C für eine Markenrechtsverletzung haftet. Einige Gerichte haben bislang die Auffassung vertreten, dass der Admin-C lediglich ein administrativer Kontakt, der eher für die Verbindung mit der DENIC zuständig ist, ist. Andere Gerichte wiederum haben auf die Möglichkeit des Admin-C, Einfluss auf den Domainnamen zu nehmen, abgestellt, und über diesen Aspekt zumindest die Störerhaftung begründet.

In einem aktuellen Fall vor dem OLG Stuttgart wurde erneut die Frage diskutiert, ob der Admin-C für eine etwaige Markenrechtsverletzung gerade stehen muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 2 U 16/09).

In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall wurde der Admin-C von einem Unternehmen in Anspruch genommen, da dieses der Auffassung war, dass die von dem Admin-C verwaltete Domain sehr der Firma, der Marke und der eigenen Domain der Klägerin ähneln würde. Die Firma selbst hatte ihren Sitz in Großbritannien und war Inhaberin zahlreicher .de-Domains, die über den fraglichen Admin-C verwaltet wurden.

Nachdem der Admin-C die Abmahnung erhalten hatte, wurde die streitige Domain unverzüglich gelöscht, allerdings weigerte er sich, die bei der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen.

Das Gericht hat die Haftung des Admin-C als (Mit-)Täter, Teilnehmer oder Störer abgelehnt. Der Admin-C habe keine Prüfungspflichten bei der Registrierung der Domain verletzt. Er sei allenfalls dann verpflichtet eigenmächtig zu reagieren, wenn die Markenrechtsverletzung offenkundig ist. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Eine Haftung auf der Grundlage des Domaingrabbings wurde nicht geprüft, da die Anspruchsinhaberin diesen Vortrag erst verspätet in das Verfahren eingeführt hat.

Die Revision vor dem BGH wurde zugelassen; insoweit wird der Streit zwischen den unterschiedlichen Gerichten geklärt werden.

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