AGB Recht: Unwirksame Schadenspauschalierung

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach deren Inhalt für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro pro Rücklastschrift pro Buchung verwirkt ist, ist unwirksam, § 309 Nr.5 Alt.1 lit.a. BGB.

Was ist geschehen? Ein Verbraucherverband klagte gegen eine Billigfluglinie, da nach Ansicht des Verbandes eine bestimmte Klausel unwirksam war. Der BGH gab der Klage statt. Der BGH monierte, daß es sich bei den Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen um Aufwendungen handelt, die als normaler Bestandteil der Vertragsabwicklung anzusehen sind. Der Verwaltungsaufwand, der im Rahmen solcher Rücklastschriften entstünde könne nur über den Preis für die Hauptleistung berücksichtigt werden. Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, daß die Fluglinie im Prozess vortrug, man könne Rücklastschriften nicht im automatischen Verfahren, sondern nur händisch ausbuchen und verfolgen. Diese Kostenlast sei eine Folge der Angebotsstruktur der Fluglinie. Das Hauptprodukt sei sehr günstig, die Abwicklung des Vertrags außerhalb des automatisierten Verfahrens im Verhältnis sehr teuer. Dies könne man aber nicht dem Kunden als Schaden zurechnen, es sei eben in der Organisation des Verwaltung angelegt.

Zwei Dinge sind anzumerken: Erstens darf bei der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB´s dem Kunden nicht der Beweis abgeschnitten werden, daß im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Zweitens darf – und daß ist in diesem Fall geschehen – nicht von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen werden, daß besagt, daß bestimmte Kosten, die mit der Durchführung von Verträgen vorhersehbar anfallen, nicht vom Kunden als pauschalierter Schadens gefordert werden. Und Drittens sollte man – wenn man Produkte für ausschließlich weniger als 50 Euro anbietet – die Pauschale für die Rücklastschrift nicht höher sein als der für das Produkt.

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