Kaufrecht: Wertersatz bei Rückabwicklung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 16.09.2009 in einer kontrovers erörterten Frage entschieden. Es geht um die Fragestellung, ob im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Wertersatz gefordert werden kann. Das deutsche nationale Recht geht von einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz aus. Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft und erklärt der Käufer deshalb den Rücktritt, so hat er nicht etwa einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises. Der Verkäufer kann einen Abzug wegen des sogenannten Wertersatzes machen.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung des deutschen nationalen Rechts für europarechts- widrig gehalten, wenn die Käuferin einen Ersatzgegenstand erhält. Dies war Gegenstand der Quelle Entscheidung vom 17. April 2008 des BGH. Die Begründung lautete, daß zumindest auf dem Gebiet des Verbrauchsgüterkaufs dem Käufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache keine weiteren Kosten entstehen dürften. Diese Entscheidung erging unter Berufung auf eine höchst umstrittene Interpretation der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union.

In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH nun entschieden, daß diese Entscheidung sich ausschließlich mit der Fallkonstellation befasse, in der dem Käufer eine Ersatzlieferung zustünde. Der EuGH hätte keine Aussagen für die Frage des Wertersatzanspruch des Verkäufers generell getroffen. Der BGH lehnte auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab. Der BGH sagte, es gäbe keinen Zweifel daran, daß der EuGH genauso entscheide wie der BGH. Der BGH entschied, daß das europäische Recht der deutschen Regelung zum Wertersatz nicht entgegensteht. Damit bleibt es beim Buchstaben des Gesetzes.

Zum einen steht damit fest, daß in dem Bereich des Verbrauchsgüterkaufs Wertersatz gefordert werden kann, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Ich halte das für wirtschaftlich vernünftig. Ein Käufer kann nicht besser gestellt werden als ein Mieter. Ein Mieter hat eben auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete, wenn der Gegenstand erst einige Zeit nach der Übergabe der Mietsache Mängel aufweist; sondern eben erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel entsteht und angezeigt ist. Zum anderen muß man sich überlegen, wie teuer die Gegenstände des täglichen Lebens eigentlich würden, wenn der Verkäufer immer damit rechnen müßte, daß die Kaufsache ihm nach mehr als einem Jahr wieder zurückgegeben werden kann und er auf dem gesamten Schaden sitzen bleibt.

Daß die Entscheidung erst recht für den Bereich btb gilt, bedarf keiner weiteren Erwähnung.

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