Softwarelizenz: Arten der Nutzungsrechte I

Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht abbedungen werden und enden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sie sind für die Softwareindustrie aber bei weitem nicht so bedeutsam, wie Nutzungsrechte. Nutzungsrechte sind die kommerziellen Derivate des Urheberrechts. Der Begriff Nutzungsrecht ist ein terminus technicus und nicht zu verwechseln mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff Nutzen. Sie können ein Buch lesen oder eine CD hören: In beiden Fällen nutzen Sie das urheberrechtlich geschützte Werk  – nämlich das Buch oder die CD –  ohne dass ein urheberrechtsrelevanter Nutzungsvorgang vorliegt. Insofern sind auch immer die Sätze, die man in den einzelnen Softwarelizenzverträgen liest „dem Kunden wird das Recht zur Nutzung des Programmes übertragen“ juristisch gesehen auslegungsbedürftig. Die verschiedenen Nutzungsarten werden in den §§ 15 ff. des UrhG dargestellt. Die wesentlichen für die Softwareindustrie relevanten Nutzungsarten sind das Recht auf Vervielfältigung, das Recht zur Verbreitung, das Recht, das Werk in öffentlichen oder internen Datennetzen Dritten zur Verfügung zu stellen und das Bearbeiternutzungsrecht am interessantesten. Diese Nutzungsarten sind spezialrechtlich in den §§ 69 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 kodifiziert; sofern diese spezialgesetzlichen Regelungen auslegungsbedürftig sind, wird auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 15 ff. UrhG präferiert.

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, die Software zu kopieren. Relevante Handlungen sind dabei das Recht, die Software permanent auf einem Datenspeicher zu installieren. Der zweite Vervielfältigungsvorgang findet dann statt, wenn das Programm in den Arbeitsspeicher des Computers geladen wird. Nicht nur das permanente, sondern auch das vorübergehende Vervielfältigen ist vom Urheberrecht erfasst. Aus dem Grunde, dass Software eben nicht genutzt werden kann, ohne dass das Programm in den Arbeitsspeicher eines Rechners geladen wird, wird es Ihnen unmöglich sein, dem Kunden das Recht zur Vervielfältigung der Software nicht zu übertragen.

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