Softwarelizenzrecht: Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

Der § 69 c UrhG besagt im Grundsatz, was man alles mit einem Programm tun darf, sofern die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Bestimmte Handlungen sind aber selbst dann zulässig, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten nicht vorliegt. Gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG bedarf jeder zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogrammes Berechtigte für die in 69 c Nr. 1 und Nr. 2 genannten Handlungen der Vervielfältigungsbearbeitung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen und die betreffende Handlung für die bestimmungsgemäße Programmbenutzung einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind.

Die erste Frage die man sich in diesem Zusammenhang stellt, ist wann besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien fehlen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn, die die Übersetzung, Bearbeitung und Umarbeitung des Programmes und die Vervielfältigung der durch die Bearbeitung erzielten Ergebnisse regeln.

Berechtigter ist derjenige, der den Nutzer des Computerprogrammes die erforderlichen Rechte übertragen oder eben nicht übertragen hat. Es kommt nicht auf die Rechtseinräumung durch den Hersteller des Computerprogrammes an. Entsprechend konkretisiert § 69 d Abs. 1 UrhG, dass die für den bestimmungsgemäßen Programmbenutzung erforderlichen Rechte übertragen werden müssen. Das bedeutet z.B. dass im Rahmen eines Kauf- oder Mietvertrages über Software auch dann die erforderlichen Rechte zur Nutzung des Computerprogrammes  – wie an anderer Stelle dargestellt also zur Vervielfältigung des Computerprogrammes und zum Laden des Computerprogrammes in den Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners –  übertragen werden, wenn es an eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen fehlt. Die Frage welche Rechte im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung übertragen werden, richtet sich im Wesentlichen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Dieser ist  – wie es § 31 Abs. 5 vorsieht –  auch seinen Vertragszweck zu untersuchen. Dabei ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf die Verkehrssitte abzustellen. Der Anwender darf die Software also benutzen, soweit sich die Nutzung im Rahmen des Üblichen behält, wenn keine anderen Gesichtspunkte aus dem Vertrag ersichtlich sind.

Nutzung der Software im Netzwerk

Ob die Software bestimmungsgemäß im Netzwerk genutzt werden kann und es damit auch möglich ist, die Software in Netzwerken zu nutzen, wenn der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht, richtet sich im Wesentlichen nach dem Typus des Vertrags der Computersoftware. Wenn die Software von sich aus so konzipiert wurde, dass sie nur über einen zentralen Datenbankrechner abgerufen werden kann, so wird die bestimmungsgemäße Nutzung darin liegen, dass sie in einem Netzwerk eingesetzt wird. Wenn die Software laut Vertrag dafür geschrieben wurde, die Nutzung der Funktionen im ASP über das Internet zu verwenden, werden die entsprechenden Nutzungsrechte auch dann übertragen, wenn der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht. Wenn aber die Software lediglich nur für einen Einzelplatzrechner entwickelt wird, müssen ausdrückliche vertragliche Regelungen geschaffen werden, die die Nutzung dieser Software über Netze ermöglichen. Die Möglichkeit, die Software simultan auf mehreren Rechnern nebeneinander in den Arbeitsspeicher laden zu können, muss immer vertraglich ausdrücklich eingeräumt werden. Das UrhG ist urheberfreundlich und geht im Grundsatz davon aus, dass nur die zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Rechte übertragen werden müssen. Alle anderen Rechte, die nicht einer ausdrücklichen Vereinbarung geregelt werden, werden der Auslegungsmethodik entsprechend nicht übertragen. Da die generelle Erlaubnis, das Computerprogramm simultan auf einer unbestimmten Anzahl von Rechnern zu nutzen, dem Urheber oder Inhaber der Verwertungsrechte Kunden und damit Geld entziehen würde, ist auch nicht einzusehen, dass in Ermangelung eindeutiger rechtlicher Regelungen ein solcher simultaner Einsatz der Software auf mehreren Computern urheberrechtlich möglich sein sollte

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