Das Recht der öffentlichen Wiedergabe spielt immer dann eine Rolle, wenn das Computerprogramm der Öffentlichkeit in unkörperlicher Form oder körperlicher Form zugänglich gemacht wird. Was sich hier kryptisch anhört, ist in Wahrheit der Schlüssel zu allen Online-Verwertungsformen eines Computerprogrammes. Immer dann wenn das Computerprogramm im Wege des ASP, SAAS oder Cloudcomputing benutzt wird muss demjenigen, der das Programm der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt das Recht gemäß § 69 c Nr. 4 UrhG zustehen, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe. Der Begriff der Öffentlichkeit ist im § 15 Abs. 3 UrhG definiert. Im Grundsatz gilt, dass jede Nutzung des Werkes (also des Programms) außerhalb des eng privaten Kreises schon eine öffentliche Nutzung darstellt. Überlässt eine Abteilung eines Unternehmens einer anderen Abteilung desselben Unternehmens ein Programm über Datennetze zur Nutzung, so liegt darin schon eine Veröffentlichung des Computerprogrammes.
Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG – Diskussionsbeitrag Teil III
VI. Widerspruch zum § 69a Abs.2 S.2 UrhG? Sofern man, wie Streitz es tut, in Rn. 68 seines Aufsatzes konkret formuliert: Der Schutzumfang solle erweitert werden um ist das eine Forderung nach Schutz der Entwurfsentscheidungen – also genau das, was
