Das Recht der öffentlichen Wiedergabe spielt immer dann eine Rolle, wenn das Computerprogramm der Öffentlichkeit in unkörperlicher Form oder körperlicher Form zugänglich gemacht wird. Was sich hier kryptisch anhört, ist in Wahrheit der Schlüssel zu allen Online-Verwertungsformen eines Computerprogrammes. Immer dann wenn das Computerprogramm im Wege des ASP, SAAS oder Cloudcomputing benutzt wird muss demjenigen, der das Programm der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt das Recht gemäß § 69 c Nr. 4 UrhG zustehen, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe. Der Begriff der Öffentlichkeit ist im § 15 Abs. 3 UrhG definiert. Im Grundsatz gilt, dass jede Nutzung des Werkes (also des Programms) außerhalb des eng privaten Kreises schon eine öffentliche Nutzung darstellt. Überlässt eine Abteilung eines Unternehmens einer anderen Abteilung desselben Unternehmens ein Programm über Datennetze zur Nutzung, so liegt darin schon eine Veröffentlichung des Computerprogrammes.
Wie kann man im digitalen Rechtsverkehr (B2B) AGB wirksam einbeziehen?
Interessanterweise stellt sich diese Frage sehr häufig bei unseren Mandanten. Dabei ist dieses Thema im Grunde schon lange ausgeurteilt. Auch der EuGH hat sich am 24. November 2022 (Az. C-358/21) mit dieser Frage beschäftigt und kam zu dem folgenden, wenig
