AGB-Recht: Abtretung – Abtretungsverbote

Praktisch alle Verträge beinhalten Regelungen, in denen die Abtretung einer Forderung geregelt ist, indem gesagt wird, welche Forderungen nicht abgetreten werden dürfen. Solche Abtretungsverbote dienen dem Schutz des Schuldners (also desjenigen, der leisten muß). Der Schulder der z.B. Dienstleistungen zu erbringen hat, will diese unter Umständen nicht dem neuen Gläubiger gegenüber erbringen. Weiteres Beispiel: Die Abtretung der Forderung an einen anderen trifft den Schuldner hart, weil er mit einer Bank vereinbart hat, daß alle Forderungen welche dem Schuldner zustehen zunächst einmal zur Sicherung an die Bank übertragen werden. Regelungen über den Ausschluß von Abtretungen sind deshalb häufig anzutrefen. Verschiedene Fallgruppen sind zu unterscheiden:

1.) Abtretungsverbote, die automatisch Geheimhaltungs- oder Datenschutzregelungen tangieren

Eine Abtretung impliziert automatisch die Weitergabe von Informationen, die unter Umständen der Geheimhaltung unterliegen. Deshalb dürfen Anwälte und Ärzte die ihnen zustehenden Honorarforderungen auch nur mit Zustimmung des Mandanten bzw. Patienten abtreten. Anders beim sogenannten Bankgeheimnis. Noch einmal sei daran erinnert, daß es ein allgemeines Bankgeheimnis kraft Gesetzes nicht gibt, sondern nur vertragliche Abreden, die die Bank in besonderer Weise binden. Eine Abtretung einer Forderungen, die gegen der zusteht, verstößt aber – so der BGH – weder gegen das Bankgeheimnis noch liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Forderungen eines Mobilfunkanbieters dürfen nur mit Zustimmung des Kunden abgetreten werden, anderenfalls wäre nach Ansicht des OLG München das Fernmeldegeheimnis verletzt.

2.) § 354a HGB

Besonders zu erwähnen ist diese Vorschrift, die bei beiderseitigen Handelsgeschäften Anwendung findet. Sie bewirkt, daß Abtretungen auch dann wirksam sind, wenn vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Im gleichen Rahmen sind Aufrechnung und Verrechnung möglich. Die Regelung fußt auf der Erkenntnis, daß die meisten Banken sich die Forderungen von Unternehmen zur Sicherheit abtreten lassen und eben dieser Schritt nicht möglich wäre, wenn die in den Verträgen häufig anzutreffenden Abtretungsverbote wirksam vereinbart werden könnten. Der Schuldner kann sich bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft also aussuchen, ob gegenüber dem alten oder an den neuen Gläubiger erfüllt.

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