Transportrecht: Frachtbrief, Ladeschein und andere Papiere

Das Transportrecht kennt unterschiedliche Dokumente, die für die Versendung des Frachtgutes wichtig sind. Sie dienen nicht nur dem tatsächlichen Transport sondern können auch im Rahmen der Eigentumsübertragung an dem Frachtgut erforderlich sein.

Der Frachtbrief ist ein Instruktions- und Beweispapier. Der Frachtbrief muss nicht ausgestellt sein und insoweit ist die Ausstellung des Frachtbriefs vertraglich zu vereinbaren. Grundsätzlich enthält der Frachtbrief eine Vielzahl von Informationen bezüglich der Art, der Beschaffenheit und der Menge des Gutes. Ferner sind in der Regel Informationen über den Empfänger und etwaige Zahlungsmodalitäten des Empfängers enthalten. Letztendlich wird der Inhalt des Frachtbriefs durch die vertragliche Vereinbarung bestimmt.

Liegt ein Frachtbrief vor, wird die widerlegliche Vermutung begründet, dass der jeweilige Frachtvertrag zu den im Frachtbrief genannten Bedingungen zu Stande gekommen ist. Weitere Funktionen kommen dem Frachtbrief nicht zu, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Der Ladeschein hingegen hat eine gänzlich andere rechtliche Wirkung, denn der Ladeschein ist nämlich ein Wertpapier. Das heißt, dass in dieser Urkunde ein Recht verbrieft wird. Dieses Recht kann allerdings nur dann ausgeübt werden, wenn der Besitz der Urkunde vorliegt.

Es gibt keine Pflicht einen Ladeschein auszustellen, es sei denn, es liegt eine vertragliche Verpflichtung vor. Der Ladeschein wird vom Frachtführer ausgestellt und muss von diesem unterzeichnet werden. Ein Ladeschein enthält in der Regel die gleichen Angaben wie ein Frachtbrief.

Wichtig ist die Klärung, wer berechtigt ist, die Ware in Empfang zu nehmen. Ferner muss beachtet werden, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen das Eigentum an einem Ladeschein übertragen werden darf, da mit dem Ladeschein erhebliche Rechte verbunden sind. Entsprechend muss der Frachtführer darauf achten, dass er das Frachtgut nur Zug um Zug gegen die Aushändigung eines quittierten Ladescheins abliefert.

Darüberhinaus gibt es unterschiedliche weitere Dokumente, die im Rahmen eines Transports vorhanden sein müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zoll-, steuer-, oder gesundheitsrechtliche  Regelungen. Dies gilt insbesondere auch bei dem Transport von Gefahrengut.

Dabei ist zu beachten, dass Formerfordernisse berücksichtigt werden müssen soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Inzwischen wurde auch eine Vielzahl dieser Gesetze an die modernen Kommunikationsmittel angepasst; gleichwohl können bestimmte Dokumente nicht in elektronischer Form erstellt werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Schadensanzeige hinweisen. Soweit der Empfänger einen Schaden am Frachtgut feststellt, ist eine Schadensanzeige innerhalb von 7 Tagen in Textform zu erstatten. Wird eine solche Anzeige nicht fristgerecht erstattet, führt dies zu einer Beweislastumkehr: es wird nämlich dann vermutet, dass die Ware ordnungsgemäß abgeliefert wurde.

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