Vertragsrecht: Internationale Schiedsverfahren und das UNÜ

Im internationalen Rechtsverkehr muss im Falle einer Schiedsstreitigkeit das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) beachtet werden.

Nach dem UNÜ soll sichergestellt werden, dass vollstreckungsfähige Schiedssprüche in anderen Vertragsstaaten vollstreckt werden können. Nicht erfasst von diesem Abkommen sind Schiedssprüche mit nur schuldrechtlichem Inhalt, da solche nicht vollstreckbar sind. Ferner können Schiedsvergleiche nur dann unter das UNÜ fallen, wenn der Vergleich in einem Schiedsspruch aufgenommen wurde.

Das UNÜ ist dann maßgeblich, wenn die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Staat gesucht wird als in dem Staat, in dem der Schiedsspruch erlassen wurde, und der Staat, in dem der Schiedsspruch erlassen wurde, ein Vertragsstaat ist. Ein Schiedsspruch gilt als in dem Staat erlassen, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Alle anderen Kriterien sind zunächst unerheblich.

Ferner erfasst das UNÜ die Schiedssprüche, die in dem Vollstreckungsstaat zwar ergangen sind, jedoch dem Schiedsverfahren ein ausländisches Verfahrensrecht zugrunde liegt. Diese Regelung hat keine Wirkung für Deutschland, da nach § 1060 ZPO Schiedssprüche, die nach ausländischem Verfahrensrecht in Deutschland ergehen, als inländische Schiedssprüche zu behandeln sind.

Gleichwohl ist zu beachten, dass der jeweilige Vertragsstaat vom Territorialitätsvorbehalt Gebrauch machen kann. In diesem Fall ist das Übereinkommen nur auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Im Einzelfall muss daher immer geprüft werden, ob dieser Vorbehalt greift. Deutschland macht keinen Gebrauch des Vorbehalts mehr. Vielmehr bestimmt § 1061 ZPO, dass alle ausländischen Schiedssprüche nach dem UNÜ anerkannt werden sollen.

Darüber hinaus kann ein Vertragsstaat einen Vorbehalt auf solche Schiedssprüche beschränken, die handelsrechtliche Streitigkeiten betreffen. Es muss daher auch geprüft werden, ob Schiedssprüche über Verbraucherstreitigkeiten auch vom UNÜ erfasst werden.

Das UNÜ erfasst auch die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Anerkennung von Schiedsvereinbarungen. Dabei gilt für die Schiedsvereinbarungen folgendes:

Geht es um die Vorfrage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Rahmen der Vollstreckung, erfasst das UNÜ die Schiedsvereinbarungen, die anerkennungspflichtigen Schiedssprüchen zugrunde liegen. Dafür muss das UNÜ jedoch insgesamt anwendbar sein.

Bei Einredeverfahren besteht keine Einigkeit über den Anwendungsbereich des UNÜ. Für einige Staaten reicht bereits das Vorliegen eines Auslandsbezugs, um das UNÜ anzuwenden. Andere Staaten ziehen das UNÜ nur dann an, wenn der noch nicht ergangene Schiedsspruch nach dem UNÜ anerkennungspflichtig sein wird.

Auch bei Schiedsvereinbarungen muss ein Territorialitäts- oder Handelssachenvorbehalt berücksichtigt werden.

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