AGB-Recht: AGB zum Annahmeverzug

Die Regelungen zum Annahmeverzug befinden sich in den §§ 293 ff BGB. Da nach Ansicht von Rechtsprechung und Lehre diesen Regelungen nachgesagt wird, eine ausgeglichene Balance zwischen Schuldner und Gläubiger zu schaffen, sind Abweichungen zu den §§ 293 ff. stets von dem Verdacht behaftet, unwirksam zu sein.

Der Gläubigerverzug ist verschuldensunabhängig, er setzt nur voraus, dass der Gläubiger die ihn tatsächlich oder wörtlich angebotenen Leistungen nicht annimmt (§§294, 295 BGB). Dementsprechend sind Regelungen unwirksam, die besagen, dass ein Annahmeverzug nur dann eintritt, wenn der Gläubiger den Verzug zu vertreten hat. Wegen § 309 Nr. 6 BGB (Vertragsstrafe) sind Regelungen ebenso unwirksam, durch die sich der Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung eine Vertragsstrafe versprechen lässt. Diese Regelung gilt auch für den Fall des Annahmeverzugs. Bei der Pauschalierung von Ansprüchen muss wegen § 309 Nr. 5 BGB ebenso darauf geachtet werden, die Voraussetzungen für eine Pauschalierung des Schadensersatzes genau zu beachten.

Im Rahmen des Annahmeverzuges muss immer unterschieden werden, ob es sich bei der Schuld, um eine Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld handelt. Bei der Holschuld ist die geschuldete Leistung am Leistungsort tatsächlich anzubieten. Bei Bring- oder Schickschulden sind die Dinge zum Gläubiger zu transportieren und dort anzubieten. Im Rahmen der Holschuld reicht es aus, dem Gläubiger die Versandbereitschaft anzuzeigen; darin liegt das wörtliche Angebot der Leistungsbereitschaft. Genau aus dem Grund sind Fluggesellschaften berechtigt, die Leistungen des Transports zu verweigern, wenn der Fluggast nicht rechtzeitig am Flugschalter oder Gate erschienen ist. Bei der Bringschuld reicht das natürlich nicht aus. Hier müssen die Produkte dem Gläubiger tatsächlich zu dem angegebenen Ort geliefert werden, damit überhaupt ein Annahmeverzug eintreten kann.

In Abrufverträgen wird häufig versucht, die Gefahr des zufälligen Übergangs auch dann bei dem Schuldner zu belassen, wenn der Gläubiger den Abruf nicht rechtzeitig erklärt. Diese Regelungen sind aber wegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedenklich. Wie oben bereits gesagt, setzt der Annahmeverzug ja kein Verschulden des Gläubigers voraus. Wenn der Gläubiger den Abruf nicht rechtzeitig erklärt und eine Holschuld vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Übergangs in dem Moment auf den Gläubiger über, in dem der Abruf nicht erklärt wurde.

Pauschalierung: Natürlich gibt es überall Regelungen, nach deren Inhalt der Schadensersatz für den Fall des Annahmeverzugs pauschaliert wird. Dabei ist zum einen zu beachten, dass nur die erforderlichen Aufwendungen ersatzfähig sind, namentlich diejenigen Vermögenswerte, die im Interesse des Gläubigers geopfert wurden. Der Schadensersatz selbst setzt voraus, dass der Schuldner den  Gläubiger in Verzug gesetzt hat, sodass der Gläubiger seinerseits sich nun im Schuldnerverzug befindet. Genau dies besagt der § 304 BGB. Die Chance, pauschalierten Schadensersatz im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend zu machen, ist ausgesprochen gering. Mehraufwendungen sollten grundsätzlich konkret berechnet werden. Viele Mehraufwendungen fallen häufig unter den Begriff der Gemeinkosten, wie eben auch Lagerkosten und Personalkosten.

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