Wettbewerbsrecht: Preisangaben und Preissuchmaschinen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2010 strenge Anforderungen an die Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen gestellt. Damit muss jeder Händler, der seine Ware über eine Preissuchmaschine bewirbt, besondere Vorsicht walten lassen, da er sich einer berechtigten Abmahnung aussetzt, wenn er diese Anforderungen bei seiner Werbung nicht beachtet.

Das Wettbewerbsrecht sieht vor, dass Preisangaben richtig sein müssen. Divergierende Preisangaben können irreführend sein und werden als solches auch bewertet, was natürlich wettbewerbsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann.

Will der Händler Ware in einer Preissuchmaschine bewerben, übermittelt er dem Anbieter der Preissuchmaschine die jeweils aktuellen Daten über die Ware, insbesondere auch den aktuellen Preis. Anhand dieser Daten und Preisangaben wird das Angebot des Händlers in die Ergebnislisten der Preissuchmaschinen gelistet.

Allerdings muss der Händler beachten, dass der Zeitraum zwischen der Übermittlung der Daten und des Preises und die Veröffentlichung der Daten und des Preises auf der Seite der Preissuchmaschine abweichen können. Die Übertragung der Daten und Preise kann sich im schlimmsten Fall einige Stunden verzögern.

Der BGH sieht in dieser Abweichung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die für Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz begründen kann. Diese Auffassung des BGH gilt auch dann, wenn der Besucher der Seite der Preissuchmaschine den Hinweis bekommt, dass „alle Angaben ohne Gewähr“ sind. Selbst bei einem weitergehenden Hinweis, dass die Daten und Preise nicht immer in Echtzeit von der Preissuchmaschine aktualisiert werden, ließ der BGH gelten. Der Verbraucher gehe davon aus, dass die Angaben, die über die Preissuchmaschine aufgerufen werden können, korrekt sind.

Der BGH gab noch den Hinweis, dass es dem Händler zuzumuten ist, dass die tatsächlichen Preise der Ware erst dann umgestellt werden können, wenn die Preissuchmaschine diese geänderten Daten und Preise aufzeigt.

Der Händler, der über eine Preissuchmaschine werben möchte, muss daher stets darauf achten, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Abweichung zwischen den Angaben auf der Preissuchmaschine und den Angaben auf seiner Webseite kommt. Abweichende Preisangaben müssen als irreführend bewertet werden. Somit liegt eine Wettbewerbsrechtsverletzung vor. 

Urteil des BGH vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08

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