Vertragsrecht: Die Wirksamkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen einer Schiedsgerichtsklausel

Im Rahmen von AGB werden vielfältig Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen geschaffen. Ist eine Schiedsklausel wirksam in den AGB in den Vertrag einbezogen, so kann der Verwender auch Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen über das Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere die §§ 1025 ff. BGB, bestimmen. Allerdings unterliegen diese Abweichungen auch der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.

Dabei ist auf folgende Besonderheiten im Unternehmens- und Verbraucherverkehr zu achten:

Grundsätzlich wird es im Rahmen der AGB nicht unzulässig sein, zu bestimmen, dass ein Einzelschiedsrichter die Streitigkeit entscheiden soll. Im Normalfall besteht nach § 1034 Abs. 1 ZPO ein Schiedsgericht aus 3 Schiedsrichtern. § 1034 ZPO sieht zwar vor, dass dies nur dann gilt, wenn die Schiedsvereinbarung keine abweichende Bestimmung vorsieht. Aus Kostengründen kann die Bestimmung, dass das Schiedsgericht nur aus einem Schiedsrichter bestehen soll, von Interesse sein. Per Se ist daher die Reduzierung auf einen Schiedsrichter nicht unwirksam.

Dies kann aber nur dann gelten, wenn beide Parteien bei der Wahl dieses einzelnen Richters gleichberechtigt sind. Wird der Verwender bei dieser Wahl benachteiligt, so wird von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung auszugehen sein. Dies gilt sowohl bei der Verwendung der AGB gegenüber Unternehmen als auch Verbrauchern.

Ebenfalls dürfen in den AGB der Vertragspartner die Rechte des Vertragspartners bei der Auswahl der Schiedsrichter nicht eingeschränkt werden. Die Klausel darf daher die Ablehnungsgründe eines Schiedsrichters oder sogar eines Ersatzschiedsrichters nicht einschränken. § 1036 regelt bereits die Gründe, weshalb ein Schiedsrichter abgelehnt werden darf, nämlich dann, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen, oder wenn der Schiedsrichter nicht die vorgesehenen Qualifikationen erfüllt. Darüber hinaus gehende Beschränkungen sind unwirksam.

Ferner darf der Verwender der AGB aufgrund der Gestaltung der AGB keinen ungebührlichen Einfluss auf die Benennung des Schiedsgerichts nehmen können. Dies kann der Fall sein, wenn eine bestimmte Kammer oder ein bestimmter Verband von dem Verwender benannt werden darf, zu dem der Verwender eine engere Verbindung hat. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Vertragspartner nicht ebenfalls Mitglied dieser Kammer oder dieses Verbandes ist.

Letztlich darf in einer AGB-Klausel nicht bestimmt werden, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts sich nach Billigkeit oder handelsrechtlichen Gebräuchen oder Gewohnheiten richten soll. Das Schiedsgericht muss schlichtweg das materielle Recht berücksichtigen müssen. Eine Entscheidung basierend auf anderen Gesichtspunkten als dem materiellen Recht ist eine derart erhebliche Abweichung vom ordentlichen Rechtsweg, so dass eine solche Bedingung nicht wirksam sein kann.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im geschäftlichen Verkehr zulässig ist, wenn die AGB vorsehen, dass der Vertragspartner auch für die Dauer des Schiedsverfahrens seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen muss.

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