Softwarelizenzrecht: Grafische Elemente eines Programms kaum schutzfähig

Die grafische Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht als Teil eines Computerprogramms nach § 69a UrhG geschützt.  Sie kann aber nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG geschützt sein. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus, wenn die jeweiligen Elemente nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteile einer komplexen Software sind, so daß eine Herkunftstäuschung ausscheidet.

So eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14. April 2010, die deshalb interessant ist, weil sie veranschaulicht, unter welchen Voraussetzungen einzelne Elemente eines Comuterprogramms rechtlich geschützt werden können.  Grafische Masken und Bedienelemente können erstens nach § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG als grafische Elemente geschützt sein. Das Problem besteht darin, daß die Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme und grafische Elemente sehr unterschiedlich sind. Während für Computerprogramme relativ geringe Schutzvoraussetzungen gelten, gilt anderes für grafische Elemente. Das Urheberrecht setzt immer voraus, daß jemand ein Werk geschaffen hat. Ein Werk ist das Produkt einer neuen, geistigen Schöpfung, die immer das Überschreiten einer gewissen Schöpfungsschwelle voraussetzt. Diese Schöpfungsschwelle ist für Computerprogramme relativ niedrig, hier reicht es schon aus, wenn das Computerprogramm nicht völlig banal ist.

Für Grafiken gilt das nicht, hier muß eine große Schöpfungshöhe erreicht sein, damit Ansprüche nach dem Urheberrecht überhaupt geltend gemacht werden können. Gebrauchsgrafiken sind aus politischen Gründen kaum jemals vom Urheberrecht geschützt. Wenn Sie an die Bemusterung von Krawatten und Blusen denken, werden Sie verstehen, daß aus politischen Gründen kaum jemals Raum für den Schutz von Gebrauchsgrafiken besteht. Falls es einem Grafiker gelänge, bestimmte Bemusterungen urheberrechtlich zu schützen, wären entsprechende Muster für den Rest der Grafiker für den Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Grafikers gesperrt. Genau solches gilt auch für Gebrauchsgrafiken, die man zum Zwecke der Bedienung von Computerprogrammen nutzt. Stellen Sie sich einfach vor, die Scroll Down Menues oder die Gestaltung von Fehlermeldungen von Microsoft Office wären urheberrechtlich geschützt. Niemand anderes dürfte solche oder ähnliche Designs verwenden.

Entsprechendes galt auch für die Grafiken des Programmes, aus dem heraus hier Ansprüche geltend gemacht wurden. Auch hier verneinte das Gericht das Vorliegen der entsprechenden Schutzvoraussetzungen.

Ferner führte das Gericht – zu Recht – an, daß nicht etwa die Grafik selbst sondern das Computerprogramm dasjenige sei, was im Vordergrund der juristischen Überprüfung steht. Dann, wenn zwei unterschiedlichen Computerprogramme die gleichen Grafiken generierten, seien die beiden Computerprogramme zu untersuchen. Würde der Quellcode der beiden Programme gleich oder ähnlich sein, wäre der Fall anders zu entscheiden gewesen.

Ansprüche nach § 4 Nr.9 UWG richten sich danach, ob das Produkt welches beworben oder vertrieben wird, als identische Reduplikation des nachgeahmten Produktes anzusehen ist.  Hier erkannte das Gericht, daß der Verkehr in Gestalt der Zielgruppe die das Produkt nicht deshalb auswählen würde, weil bestimmte Masken sich ähneln würden oder identisch seien. Der Verkehr würde das jeweilige Produkt, sofern es sich um ein komplexes Computerprogramm handele, nicht nur aufgrund der identischen Masken auswählen würde.

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