Softwarelizenzvertrag: Kaufverträge über Software Teil 2

Fünfter Abschnitt: Die Frage nach der Zielgruppe. Das Gesetz unterscheidet bei dem Vertrieb rigide danach, ob die Ware an Verbraucher oder Unternehmer verkauft werden soll. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich im Endkundengeschäft praktisch nicht auf dem juristischen Weg beschränken. Die Gewährleistung für neue Ware beträgt eben minimal 24 Monate und eine Beschränkung der Haftung in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise ist juristisch nicht zu erzielen. Wer Software an Privatkunden betreibt, muß über faktische Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung nachdenken (Pflicht zur Datensicherung, etc.) und sollte über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflicht verfügen.

Anders sieht es im Bereich des kaufmännischen Verkehrs aus. Auch hier ist immer wieder zu betonen, daß Standardverträge (AGB) die gesetzlichen Leitbilder zu beachten haben, § 307 Abs.2 Nr.1 BGB. Auch wenn sich wegen § 310 BGB eine automatische Übertragung der Rechtsinhalte des BGB´s auf den kaufmännischen Verkehr verbietet, so lassen sich Haftung und Gewährleistung aber weiter beschränken als dies im Verbraucherverkehr der Fall ist.

Sechster Abschnitt: Haftung und Gewährleistung im Rahmen der Leistungsbeschreibung. Die Begrenzung der Haftung und der Gewährleistung fängt bei einer guten Leistungsbeschreibung an. Sie ist nicht mit juristischen Zauberformeln zu bewirken. Dies vor allem deshalb, weil das Gesetz selbst im Kaufmännischen Verkehr nur eine relative Einschränkung von Haftung und Gewährleistung ermöglicht.

So lässt die Rechtsprechung eine Beschränkung der Gewährleistung eben nur auf minimal 12 Monate zu. Die Haftung lässt sich vielleicht – und dies kann man in den Standardverträgen im Internet auch „bewundern“ – auf die Haftung für „Kardinalpflichten“ beschränken, auch wenn etliche Gerichte selbst das inzwischen verneinen. Im Ergebnis aber bedeutet eine Haftung für Kardinalpflichten, daß der Verkäufer für jedes Risiko einzustehen hat, das bereits bei Eingehung des Vertrags für den Verkäufer ersichtlich war. Im Zweifel haftet der ITler für den Schaden, der sich aus dem Produktausfall ergibt. Begonnen von dem Moment, in dem man nicht mehr mit der Software arbeiten konnte bis hin zu dem Moment, in dem dem Kunden zumindest eine zumutbare Umgebungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Haftung für die „Nicht Kardinalschäden“ bedeutet eine Beschränkung für die Dinge, die man typischerweise jeden Tag erleben kann und dies sich nicht aus einer spezifischen Gefahr des Vertrags ergeben, wie z.B. dem Herunterfallenlassen einer Kaffeetasse beim Kunden.

Sind die juristischen Hilfsmittel im Bereich der Standardverträge begrenzt (nicht so im Bereich der Individualvereinbarungen), so kann der ITler etwas für sich selbst tun. Nach dem Gesetz haftet der Verkäufer nicht für Eigenschaften oder Funktionen des Produkts, die der Kunde bei Eingehung des Vertrags bereits kannte. Was sich hier lapidar anhört, ist es nicht. Sofern Sie z.B. in eine Leistungsbeschreibung hineinschreiben, daß Ihre Software nur in einer bestimmten Systemumgebung ablauffähig ist (Achtung: Dies gehört nicht in die AGB – das Kleingedruckte – sondern gut leserlich in die Leistungsbeschreibung) kann der Kunde nicht später reklamieren, daß das Produkt mit einer anderen Umgebung nicht ablauffähig ist oder nur schneckenhaft zusammenarbeitet. Der Einwand, daß man nun als Verkäufer nicht gerne schreibt, was das eigene Produkt nicht kann, ist aus juristischer Sicht zunächst irrelevant. Hier wird Offenheit belohnt.

Teil 1

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