Domainrecht: Ein- und zweistellige Domains

Für viele Jahre war es nicht möglich, bei der DENIC ein- oder zweistellige .de Domains zu registrieren. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC war die Registrierung solcher Domains unzulässig. Ferner war die Registrierung der Kürzel von Kfz-Zulassungsbezirken ausgeschlossen.

Diese Situation hat sich allerdings dann mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 zunächst relativiert. Bei der Entscheidung in der Sache „VW“ wurde entschieden, dass die Volkswagen AG einen Anspruch auf die Registrierung der Top-Level-Domain vw.de habe, da die Volkswagen AG ansonsten gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt werde, die die Abkürzung ihrer Unternehmenskennzeichen als Top-Level-Domain, wie z.B. bmw.de, eintragen können.

Die DENIC hat sodann am 23.10.2009, 09:00 Uhr, ihre Registrierungsrichtlinien geändert. Nach diesem Zeitpunkt konnten nach der neuen Fassung der Registrierungsrichtlinien ein- und zweistellige .de Domains registriert werden. Anträge für eine Registrierung solcher Domains wurden vor diesem Tag und Uhrzeit nach den alten Registrierungsrichtlinien bearbeitet.

Im konkreten Fall hat der Kläger den Registrierungsantrag vor dem 23.10.2009, 09:00 Uhr gestellt. Die DENIC hat die Registrierung abgelehnt. Nunmehr wurde die DENIC auf Registrierung einer einstelligen Domain gerichtlich in Anspruch genommen. Das OLG Frankfurt a.M. hat jedoch die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat sich auf § 20 GWB gestützt. Die DENIC sei in einer Monopolstellung und insoweit sei das Kartellrecht anzuwenden. Da die DENIC für den konkreten Markt keine Mitbewerber hat, sei die DENIC im Rahmen von § 20 GWB in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. folgte zwar dieser Meinung, kam jedoch zum Ergebnis, dass der Kläger nicht benachteiligt wurde.

Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf gleichartige Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar unbillig behindern oder gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund mittelbar oder unmittelbar unterschiedlich behandeln. Andererseits steht einem marktbeherrschenden Unternehmen frei, nach welchem diskriminierungsfreien System es seine Leistungen anbieten möchte.

Das OLG Frankfurt a.M. war der Auffassung, dass die Registrierungsrichtlinie diese Grundsätze beachte. Dabei war zu beachten, dass für den Registrierungsantrag des Klägers die alte Fassung der Registrierungsrichtlinie Anwendung gefunden hat. Der Kläger habe ein Kürzel für einen Kfz-Zulassungsbezirk beantragt und dies war zu dem Zeitpunkt nicht erlaubt. Diese Regelung galt für alle Mitbewerber des Klägers und hat ihn nicht willkürlich betroffen.

Die Änderung der Registrierungsrichtlinie ließe aber auch kein anderes Ergebnis zu. Die DENIC hatte sich für die Einführung der neuen Fassung auch für eine einheitliche, für alle Anmelder geltende Regelung entschieden. Auch hier war keine Benachteiligung des Klägers zu sehen.

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