Softwarelizenzrecht: Aufklärungs- und Beratungspflichten Teil 1

Einleitung:

Eine Aufklärungspflicht ist die Pflicht zur eigeninitiativen Darlegung von sachdienlichen Informationen. Es ist eine Pflicht, eigeninitiativ – also ohne gefragt zu werden – bestimmte Dinge zu offenbaren.

Beratungspflichten sind Pflichten zur ordnungsgemäßen Beantwortung von Fragen, die der Kunde gestellt hat.

Aufklärungspflichten:

Der Grundsatz lautet, daß es keine allgemeine Aufklärungspflicht gibt. Diese besteht nur bei Vorliegen von bestimmten Anhaltspunkten und auch nur dann, wenn dies nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Nach der Diktion des BGH ist dies dann der Fall, wenn dem Käufer unbekannte Umstände vorliegen, die für den Käufer deshalb von Bedeutung sind, weil sie das Erreichen des Vertragszwecks vereiteln können.  Sofern der ITler also erkennt, daß der Kunde etwas bestellt, was zur Realisierung eines dem ITler bekannten Zweckes schlechthin ungeeignet ist, dann muß er den Kunden ohne Aufforderung informieren. Beispiel: Man weiß, daß das eigene Produkt nicht auf einem bestimmten Betriebssystem arbeitet, der Kunde die ungeeignete Plattform aber nicht austauschen will. Anderes Beispiel: Der Kunde hat offenbart, daß er die Maschine benötigt um damit bestimmte Mengengerüste zu verarbeiten, aber genau dafür ist die Maschine ungeeignet weil unterdimensioniert.

Zu berücksichtigen der Sachverstand des Kunden, die Fachkenntnis des ITlers, das „Kenntnisgefälle“ und das Vertrauen des Kunden. Im Grundsatz kommt es immer auf eine einzelfallbezogene Wertung an. Wer sich selbst umfassende Branchenkenntnisse zuschreibt und als Spezialisten bezeichnet, muß sich so behandeln lassen.

Das gilt auch für die Produkte, die der ITler nur weitergibt oder weiterverkauft. Wer also Soft- oder Hardware weiterverkauft, kann sich nicht darauf berufen, diese Produkte nicht so zu kennen wie die selbst hergestellten. Angaben von Dritten – also den eigenen Lieferanten – sind zu überprüfen.

Der Unternehmer haftet für die unterlassene oder mangelnde Erfüllungspflicht seiner Angestellten oder Vertreter.  Der Vertreter haftet selbst, wenn ihm ein eigenes finanzielles Interesse an dem Zustandekommen des Vertrags zugesprochen wird.

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