Patentierbarkeit von Software – Teil 1

Im ersten Halbjahr des Jahres 2010 ergingen eine Reihe von Entscheidungen zur Frage der Patentierbarkeit von Software. Sowohl die Große Beschwerdekammer (GBK) des  Europäische Patentamt (EPA), der BGH als auch das Bundespatentgericht (BPatG) nahmen zur Frage der Patentierbarkeit von Software Stellung.

Kurz vorab zum Jargon: Die ewige Frage „Sind Computerprogramme patentierbar“ setzt voraus, daß ein Anspruch besteht. Der Anspruch kann sich einmal daraus ergeben, daß jemand eine Erfindung macht, die selbst einen ausreichenden technischen Schritt – gemessen an der bekannten technischen Lehre -, darstellt; oder daraus daß jemand ein entsprechendes Verfahren findet. Stark überzeichnet kann man formulieren: Nicht nur eine überragend neue Medizin kann patentierbar sein, sondern auch ein Verfahren zur Gewinnung neuer Medizinstoffe.

Entscheidung der GBK des EPA zur Unterscheidung zwischen technischem Verfahrensanspruch und Computerprogramm

Die Vorfragen sind rein verfahrensjuristisch und zu komplex, um sie hier vorzustellen. In der Sache wurde die Vorlage eines englischen Gerichts an die GBK als unzulässig verworfen, weil das Gesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung fordert, daß zwei Beschwerdekammern voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. Da die GBK hier aber eine in sich konsistente Rechtsentwicklung als gegeben ansah, verwies sie die Beschwerde als unzulässig. Damit bleibt es dabei. Ein technisches Mittel verwendendes Verfahren ist eine Erfindung nach Art 52 (1) EPÜ und ein Computer mit einem Speicher ein technisches Mittel. An dieser aus dem Jahr 1998 stammenden Entscheidungspraxis ändert sich nichts. Der Verfahrensanspruch ist auf die tatsächlich durchzuführenden Schritte beschränkt, während das Computerprogramm lediglich eine Sequenz von ausführbaren Anweisungen darstelle, denen lediglich das Potential zur zum Verfahrensablauf in einem Computer gegeben sei. Salopp ausgedrückt: nur daß eine gute Idee in einem Computerprogramm verkörpert sei, mache diese noch nicht zu einer Erfindung.

BGH: Änderung der Rechtsprechung

Eine technische Lehre liegt auch dann vor, wenn die Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Hardware) durch konzeptionelle, in Software niedergelegte  Abläufe bestimmt wird (BGH CR 09, 288). Damit geht eine Änderung der Rechtsprechung insofern einher, als der BGH hier die Hürde der Technizität senkt. Mit diesem Schritt ist aber, wie ich im zweiten Teil des Beitrags darlegen werden, keine durchgreifende Änderung für die Anforderungen verbunden, die sich für die Patentierbarkeit von Software ergeben.

Teil 2

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