Wettbewerbsrecht: Unzulässiger Gewährleistungsausschluss

Abmahnungen zwischen Mitbewerbern für wettbewerbswidriges Verhalten im Online-Handel sind immer wieder Thema. Jeder Betreiber eines Online-Shops muss daher ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung seiner Angebote und allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden.

Es bleibt jedoch die Schwierigkeit, zu wissen, welche Klauseln und Formulierungen zulässig sind.

Der BGH hat nunmehr bezüglich § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB für Klarheit gesorgt, siehe das Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08.

In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bestimmt, dass einige gesetzliche Regelungen im Hinblick auf das Kaufrecht nicht per Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden. Hiervon ist insbesondere die gesetzliche Regelung der Gewährleistungsrechte beim Kauf betroffen. Allerdings besagt § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich, dass solche abweichenden Vereinbarungen gegenüber einem Verbraucher keine Wirkung haben: der Verkäufer kann sich auf eine solche Vereinbarung nicht berufen.

Bei dieser Klausel handelt es sich nicht um ein eindeutiges Klauselverbot wie in den §§ 307 ff. BGB. Dabei ist es selbst bei den Klauselverboten im Hinblick auf allgemeine Geschäftsbedingungen streitig, ob die Verwendung von rechtswidrigen Klauseln eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt. Denn die betroffene Norm muss eine Marktverhaltensregel sein, um von § 4 Nr. 11 UWG erfasst zu werden. § 4 Nr. 11 UWG regelt die unlautere geschäftliche Handlung durch Rechtsbruch. Der BGH hat diesen Streit mit diesem aktuellen Urteil nicht entschieden, aber eindeutig klargestellt, dass es sich bei dem § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt und somit abmahnfähig ist. Der Verkäufer wolle sich auch mit einer zu seinen Gunsten verbesserten Gewährleistungsregelung einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen. Denn durch solche Vereinbarungen könnte der Verbraucher von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte abgehalten werden, obgleich die Regelung nicht wirksam ist.

Als Händler muss dabei beachtet werden, dass eine Abmahnung somit auch dann möglich ist, wenn er die Regelung bezüglich der Gewährleistung nicht im Rahmen seiner AGB, sondern auch in seinen allgemeinen Ausführungen zu der angebotenen Sache ändert.

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